RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
E-Scooter: Was ist erlaubt, was ist verboten?
E-Scooter gehören inzwischen zum alltäglichen Straßenbild. Doch wer mit einem solchen Fahrzeug unterwegs ist, führt rechtlich ein Kraftfahrzeug. Damit gelten unter anderem besondere Vorschriften zu Alkohol, Versicherung, Verkehrsflächen und technischen Veränderungen. Auch die Mitnahme einer zweiten Person ist verboten. Wer die Regeln missachtet, riskiert nicht nur ein Verwarnungs- oder Bußgeld, sondern unter Umständen auch seinen Führerschein oder ein Strafverfahren.
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und den jeweiligen strafrechtlichen Vorschriften. Die eKFV wurde 2026 teilweise geändert. Weitere Änderungen treten zum 1. März 2027 in Kraft.
Welche Regeln gelten also aktuell für E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr?
Ab welchem Alter darf man E-Scooter fahren?
Nach § 3 eKFV dürfen Elektrokleinstfahrzeuge bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres geführt werden. Ein Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung ist dafür nicht erforderlich.
Auch eine gesetzliche Helmpflicht besteht für die üblichen E-Scooter bis 20 km/h nicht. Wegen der vergleichsweise kleinen Räder, des hohen Schwerpunkts beim stehenden Fahren und des erheblichen Verletzungsrisikos bei Stürzen ist das Tragen eines geeigneten Schutzhelms dennoch dringend zu empfehlen.
WICHTIG: Auch wenn Jugendliche ab 14 Jahren ohne Fahrerlaubnis einen E-Scooter fahren dürfen, handelt es sich rechtlich um ein Kraftfahrzeug. Insbesondere gelten für Fahrer unter 21 Jahren die besonderen Alkohol- und Cannabisvorschriften des § 24c StVG.
Alkohol auf dem E-Scooter: Welche Promillegrenzen gelten?
Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, dass E-Scooter wegen ihrer geringen Geschwindigkeit wie Fahrräder behandelt würden. Das ist falsch. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Deshalb gelten grundsätzlich dieselben Alkoholgrenzwerte wie beim Führen eines Pkw.
Unter 21 Jahren oder während der Führerschein-Probezeit:
Nach § 24c StVG gilt ein Alkoholverbot. Wer unter Alkoholeinfluss fährt, muss im Regelfall mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen. Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe können zusätzlich fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen folgen.
Ab 0,5 Promille:
Liegt keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit im strafrechtlichen Sinne vor, handelt es sich regelmäßig um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Beim erstmaligen Verstoß sind im Regelfall 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Bei einschlägigen Voreintragungen erhöhen sich die Regelsanktionen.
Ab 1,1 Promille:
Ab dieser Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Eine Fahrt mit dem E-Scooter erfüllt dann grundsätzlich den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie gegebenenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bereits ab etwa 0,3 Promille:
Auch bei geringeren Alkoholwerten kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit belegen. Typische Anhaltspunkte können auffällige Fahrfehler, Gleichgewichtsstörungen oder alkoholbedingte Unfallursachen sein.
Wer nach dem Feiern alkoholisiert einen E-Scooter nutzt, um das Auto stehen zu lassen, hat damit keine rechtlich sichere Alternative gewählt. Auch eine Alkoholfahrt auf einem E-Scooter kann zum Verlust der Pkw-Fahrerlaubnis führen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen gemieteten oder privat genutzten Scooter handelt.
Cannabis und andere berauschende Mittel
Auch die Vorschriften über Cannabis und andere berauschende Mittel gelten grundsätzlich für E-Scooter. Nach § 24a StVG ist insbesondere das Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum als Ordnungswidrigkeit erfasst. Der Regelsatz beträgt 500 Euro und ein Monat Fahrverbot.
Für Fahrer unter 21 Jahren und für Personen in der Führerschein-Probezeit gilt das besondere Cannabisverbot des § 24c StVG. Für die bestimmungsgemäße Einnahme ärztlich verschriebener THC-Arzneimittel bestehen gesetzliche Ausnahmen. Auch eine Kombination von Alkohol und THC kann zu verschärften Sanktionen führen.
Dürfen zwei Personen gemeinsam auf einem E-Scooter fahren?
Nein. Nach § 8 eKFV ist die Personenbeförderung auf Elektrokleinstfahrzeugen ausdrücklich untersagt. Ein E-Scooter darf daher nur von einer Person benutzt werden.
Das Verbot gilt auch dann, wenn beide Personen zusammen das vom Hersteller angegebene zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Mitfahrer auf der Trittfläche steht oder sich am Fahrer festhält.
Die Mitnahme einer zweiten Person stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nach dem bislang angewandten Verwarnungsgeldkatalog regelmäßig mit 10 Euro geahndet. Bei zusätzlichen Verkehrsverstößen, Gefährdungen oder einem Unfall können weitere rechtliche Folgen hinzukommen.
ACHTUNG – NEUE REGEL AB 2027: Zum 1. März 2027 wird das Verwarnungsgeld für die unzulässige Personenbeförderung auf einem E-Scooter auf 25 Euro erhöht. Das Verbot selbst bleibt bestehen.
Auch das Ziehen eines Anhängers ist gemäß § 8 eKFV verboten.
Wo darf man mit einem E-Scooter fahren?
Nach § 10 eKFV müssen E-Scooter innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich die vorgesehenen Radverkehrsflächen benutzen. Dazu gehören insbesondere Radwege, Radfahrstreifen sowie entsprechend zugelassene gemeinsame Geh- und Radwege. Auch Fahrradstraßen dürfen grundsätzlich befahren werden.
Sind solche Verkehrsflächen nicht vorhanden, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Reine Gehwege und Fußgängerzonen sind dagegen grundsätzlich tabu, sofern keine ausdrückliche Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge besteht.
Ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Radverkehr frei“ genügt bei Gehwegen oder Fußgängerzonen nach der im Oktober 2026 geltenden Rechtslage noch nicht automatisch für E-Scooter. Dafür ist grundsätzlich eine entsprechende Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge erforderlich.
Auch die Freigabe einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung allein für den Radverkehr berechtigt einen E-Scooter nach der derzeitigen Regelung nicht automatisch zur Einfahrt.
NEUREGELUNG AB 1. MÄRZ 2027: Die Verkehrsregeln werden stärker an den Radverkehr angeglichen. Unter anderem genügt dann auf entsprechend freigegebenen Gehwegen und in Fußgängerzonen grundsätzlich das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“. Bei erlaubter Nutzung solcher Flächen gilt Schrittgeschwindigkeit. Fußgänger dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
Wer mit einem E-Scooter eine nicht zulässige Verkehrsfläche benutzt, muss im Oktober 2026 nach Nummer 238 des Bußgeldkatalogs grundsätzlich mit 15 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Bei Behinderung sind 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro und bei Sachbeschädigung 30 Euro vorgesehen.
Ab dem 1. März 2027 steigt der Regelsatz für das unzulässige Befahren eines Gehwegs auf 25 Euro.
Handy, rote Ampel und Nebeneinanderfahren
Das Benutzen eines Mobiltelefons oder eines vergleichbaren elektronischen Geräts entgegen § 23 Abs. 1a StVO ist auch beim Führen eines E-Scooters verboten. Insbesondere darf das Smartphone während der Fahrt nicht zur Bedienung in die Hand genommen werden. Im Grundtatbestand sind dafür 100 Euro Bußgeld und ein Punkt vorgesehen.
Auch Rotlichtverstöße werden geahndet. Für das Missachten einer roten Ampel mit einem E-Scooter sieht der Bußgeldkatalog im Grundtatbestand 60 Euro und einen Punkt vor. Bei länger andauernder Rotphase, Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen sich die Sanktionen.
Nach der derzeit geltenden Fassung des § 11 eKFV müssen E-Scooter einzeln hintereinander fahren. Nebeneinanderfahren ist grundsätzlich untersagt. Ebenso verboten sind freihändiges Fahren und das Anhängen an andere Fahrzeuge.
Mit der Reform zum 1. März 2027 wird das Nebeneinanderfahren unter den dann geltenden Voraussetzungen zugelassen, sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird. Auch der spezielle Grünpfeil für den Radverkehr darf dann unter Beachtung der vorgeschriebenen Verhaltensregeln von E-Scootern genutzt werden.
Versicherung und Betriebserlaubnis
Für den Betrieb eines E-Scooters im öffentlichen Straßenverkehr sind grundsätzlich eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis sowie eine gültige Haftpflichtversicherung erforderlich.
Die bestehende Versicherung wird durch eine gültige Versicherungsplakette am Fahrzeug nachgewiesen. Das Versicherungsjahr beginnt jeweils am 1. März. Die Plakette muss deshalb regelmäßig erneuert werden.
Für das Fahren ohne gültige Versicherungsplakette sieht der Bußgeldkatalog grundsätzlich 40 Euro vor. Fehlt jedoch tatsächlich die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, kann eine Straftat nach §§ 6 und 30 Pflichtversicherungsgesetz vorliegen. Das Fehlen einer gültigen Plakette und das tatsächliche Fehlen des Versicherungsschutzes sind rechtlich zu unterscheiden.
Wer einen E-Scooter ohne die erforderliche ABE oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt, muss nach Nummer 234 des Bußgeldkatalogs grundsätzlich mit 70 Euro rechnen.
E-Scooter-Tuning: Was passiert bei technischen Veränderungen?
E-Scooter im Sinne der eKFV dürfen bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren. Entscheidend ist dabei die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und nicht, welche Geschwindigkeit das Fahrzeug unter besonders günstigen Bedingungen im Einzelfall erreicht.
Technische Veränderungen, beispielsweise durch manipulierte Steuergeräte, geänderte Software oder Eingriffe in die Geschwindigkeitsbegrenzung, können dazu führen, dass der genehmigte Zustand des Fahrzeugs nicht mehr vorliegt und die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO erlischt.
Wird die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit durch eine Manipulation auf mehr als 20 km/h erhöht, erfüllt das Fahrzeug nicht mehr die Geschwindigkeitsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 eKFV. Eine vorhandene Genehmigung als Elektrokleinstfahrzeug deckt diesen veränderten Zustand nicht automatisch ab.
Neben einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Betriebserlaubnis können abhängig von der tatsächlichen Fahrzeugbeschaffenheit und dem vorhandenen Versicherungsschutz auch Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften in Betracht kommen. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten technischen Eigenschaften und dem jeweiligen Sachverhalt ab.
MERKE: Ein E-Scooter wird nicht dadurch legal, dass seine Geschwindigkeitsbegrenzung nach einer Manipulation wieder aktiviert werden kann. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug in seiner tatsächlichen technischen Beschaffenheit den geltenden Vorschriften und seinem genehmigten Zustand entspricht.
Neu seit Oktober 2026: Verschärfte Haftung bei Unfällen
Seit dem 1. Oktober 2026 gelten für E-Scooter neue Haftungsregeln. Mit der Änderung des § 8 StVG wurde die bisherige Ausnahme von der verschuldensunabhängigen Halterhaftung für diese Elektrokleinstfahrzeuge aufgehoben.
Damit kann der Halter eines E-Scooters bei einem Unfall grundsätzlich bereits aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs nach § 7 StVG zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das gilt auch für die Halter von Miet-Scootern.
Die Haftung des Fahrzeugführers richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Neuregelung soll insbesondere Geschädigten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern.
Typische E-Scooter-Verstöße im Überblick
Zweite Person mitnehmen: regelmäßig 10 Euro Verwarnungsgeld; ab 1. März 2027 im Grundfall 25 Euro.
Unzulässige Verkehrsfläche befahren: 15 bis 30 Euro, abhängig von den Folgen.
Ohne gültige Versicherungsplakette fahren: grundsätzlich 40 Euro.
Ohne erforderliche Betriebserlaubnis fahren: grundsätzlich 70 Euro.
Handy verbotswidrig benutzen: im Grundtatbestand 100 Euro und ein Punkt.
Rote Ampel missachten: im Grundtatbestand 60 Euro und ein Punkt.
Alkoholverstoß ab 0,5 Promille: beim erstmaligen Verstoß regelmäßig 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille: grundsätzlich Straftat; Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie mögliche fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen.
Die genannten Beträge beziehen sich auf die beschriebenen Grundtatbestände beziehungsweise Regelfälle. Bei besonderen Umständen, einschlägigen Voreintragungen, zusätzlichen Verstößen oder Unfällen können andere beziehungsweise weitergehende Rechtsfolgen entstehen.
E-Scooter sind praktisch, schnell verfügbar und für kurze Wege durchaus sinnvoll. Ihre geringe Größe und Geschwindigkeit ändern allerdings nichts daran, dass es sich rechtlich um Kraftfahrzeuge handelt. Wer alkoholisiert fährt, einen Mitfahrer mitnimmt, Gehwege unzulässig benutzt oder die Technik manipuliert, riskiert entsprechende Sanktionen. Besonders bei Alkohol und fehlendem Versicherungsschutz können die Folgen weit über ein einfaches Verwarnungsgeld hinausgehen.
RECHTSGRUNDLAGEN UND WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtlicher Bußgeldkatalog
Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Bundesministerium für Verkehr: Novelle der eKFV
Stand: 01. Oktober 2026