RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

KEBA-VERLAG · RECHT

Punkte in Flensburg: Was zählt – und wann die Fahrerlaubnis auf dem Spiel steht

Punkte, Probezeit und Tuning-Verstöße verständlich erklärt.

Ein Bußgeld ist ärgerlich. Ein Punkt kann deutlich länger nachwirken. Wer wissen will, was nach einer Verkehrskontrolle tatsächlich droht, muss drei Fragen auseinanderhalten: Wie wird der Verstoß geahndet? Gibt es dafür Punkte? Und entstehen in der Probezeit zusätzliche Folgen?

Gerade beim Tuning helfen pauschale Aussagen wenig. Nicht jede unzulässige Änderung bringt einen Punkt. Umgekehrt kann ein einziger Verstoß für einen Fahranfänger bereits ein Aufbauseminar und eine längere Probezeit bedeuten.

1. Was wird in Flensburg gespeichert?

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister, kurz FAER. Dort werden bestimmte rechtskräftige Verkehrsverstöße sowie weitere fahrerlaubnisrechtliche Entscheidungen und Maßnahmen gespeichert. Dazu gehören beispielsweise Entziehungen der Fahrerlaubnis und bestimmte Seminarteilnahmen. Nicht jeder Registereintrag ist zugleich ein neuer Punkt.

Die Punktebewertung ist gesetzlich festgelegt. Maßgeblich sind insbesondere § 4 StVG und Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das KBA führt das Register; die Maßnahmen beim Erreichen der jeweiligen Punktestände trifft die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Ein hohes Bußgeld allein macht noch keinen Punkteverstoß. Bei den üblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten muss der Tatbestand für die Punktebewertung ausdrücklich erfasst sein. Hinzu kommen die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere eine festgesetzte Geldbuße von mindestens 60 Euro oder ein Fahrverbot. Gebühren und Auslagen zählen dabei nicht als Geldbuße. Sonderregelungen, etwa im Gefahrgutrecht, sind gesondert zu betrachten.
Rechtsgrundlagen: § 28 StVG · § 4 StVG · Anlage 13 FeV

2. Ein, zwei oder drei Punkte: die Grundregeln

Bewertung Welche Verstöße gehören dazu?
1 Punkt Die in Anlage 13 FeV genannten verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten.
2 Punkte Die dort aufgeführten besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre.
3 Punkte Die dort aufgeführten Straftaten, wenn das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht oder eine isolierte Sperre anordnet.

Bei Straftaten sind die Einzelvoraussetzungen wichtig. Beispielsweise setzt die Bewertung bestimmter Fälle von Nötigung oder fahrlässiger Körperverletzung mit zwei Punkten zusätzlich ein angeordnetes Fahrverbot und den gesetzlich beschriebenen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus. „Straftat im Straßenverkehr = immer zwei Punkte“ wäre deshalb falsch.

Auch die Faustregel „Fahrverbot = zwei Punkte“ stimmt nicht ausnahmslos. Entscheidend ist die gesetzliche Bewertung des konkreten Verstoßes.
Rechtsgrundlagen: § 4 StVG · Anlage 13 FeV

3. Häufige Verstöße: Punkte und Probezeit auf einen Blick

Die folgende Auswahl behandelt typische Fälle für Autofahrer. A bedeutet einen schwerwiegenden, B einen weniger schwerwiegenden Verstoß im Probezeitrecht. Die Einstufung wirkt sich nur aus, wenn die Voraussetzungen für eine Probezeitmaßnahme vorliegen, insbesondere eine entsprechende rechtskräftige und registerpflichtige Entscheidung.

Die Geschwindigkeitsangaben beziehen sich auf einen gewöhnlichen Pkw ohne Anhänger und die vorwerfbare Überschreitung nach Toleranzabzug. Für andere Fahrzeugarten und besondere Situationen können andere Schwellen gelten.

Verstoß Punkte Probezeit
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 bis 30 km/h überschritten 1 A
Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 31 km/h überschritten 2 A
Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 bis 40 km/h überschritten 1 A
Höchstgeschwindigkeit außerorts um mindestens 41 km/h überschritten 2 A
Als Kraftfahrzeugführer eine rote Ampel missachtet, ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung, Rotphase noch nicht länger als eine Sekunde 1 A
Als Kraftfahrzeugführer eine rote Ampel bei bereits länger als einer Sekunde andauernder Rotphase missachtet oder dabei jemanden gefährdet bzw. einen Sachschaden verursacht 2 A
Elektronisches Gerät beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig benutzt, ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung 1 A
Derselbe Geräteverstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 2 A
Vorfahrt missachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet 1 A
Eine vorgeschriebene Rettungsgasse nicht gebildet oder unberechtigt benutzt 2 A
Einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschaffen 2 A
Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen § 24a StVG geführt, beispielsweise bei Erreichen der dort geregelten Alkohol- oder THC-Grenze 2 A
Gegen das Alkohol- oder Cannabisverbot nach § 24c StVG verstoßen 1 A
Als Fahrer ein Kraftfahrzeug mit unzureichender Profil- oder Einschnitttiefe der Reifen in Betrieb genommen 1 B
Als Halter die Hauptuntersuchung eines üblichen Pkw um mehr als acht Monate überzogen 1 B
Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 1 B
Als Fahrer ein Kraftfahrzeug in einem Zustand in Betrieb genommen, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 1 B
Kind im Kraftfahrzeug ohne jede Sicherung befördert bzw. nicht für die vorgeschriebene Sicherung gesorgt 1 B

Die genaue Tatbestandsvariante entscheidet. Nicht jede fehlerhafte Kindersicherung, jede verspätete Hauptuntersuchung oder jeder technische Mangel erfüllt bereits den hier beschriebenen Punkteverstoß. Bei Fahrzeugen, die zusätzlich einer Sicherheitsprüfung unterliegen, gelten für Untersuchungsfristen andere Tatbestände.
Rechtsgrundlagen: Anlage 13 FeV · Anlage 12 FeV · Bußgeldkatalog · BKatV – Tabelle 1

4. Tuning: Wann gibt es tatsächlich einen Punkt?

Erloschene Betriebserlaubnis ist nicht gleich Punkteverstoß

Ob die Betriebserlaubnis erloschen ist und welche Folgen die weitere Inbetriebnahme hat, sind getrennte Fragen.

Für den hier besonders wichtigen Punktetatbestand muss das Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt worden sein. Ein bloßer Hinweis auf eine fehlende Eintragung ersetzt diese Prüfung nicht.

Fallgestaltung Punktebewertung dieses Tatbestands
Inbetriebnahme trotz erloschener Betriebserlaubnis, ohne die zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit Kein automatischer Punkt allein wegen des Erlöschens
Inbetriebnahme trotz erloschener Betriebserlaubnis und dadurch wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 1 Punkt
Inbetriebnahme trotz erloschener Betriebserlaubnis und dadurch ausschließlich wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt Für diesen Umwelt-Tatbestand kein Punkt
Halter ordnet die Inbetriebnahme trotz erloschener Betriebserlaubnis an oder lässt sie zu; dadurch wird die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 1 Punkt für den entsprechenden Halterverstoß

Die Unterscheidung lässt sich unmittelbar nachvollziehen: Anlage 13 FeV erfasst die Sicherheitsfälle der Nummern 214a und 189a des Bußgeldkatalogs. Die entsprechenden Umweltfälle der Nummern 214b und 189b werden dort nicht aufgeführt.

Kein Punkt bedeutet nicht erlaubt. Geldbuße, Unterbindung der Weiterfahrt und weitere Maßnahmen sind gesondert zu prüfen. Ebenso können zusätzliche Verstöße vorliegen. Eine manipulationsbedingt zu laute Abgasanlage und eine sicherheitsgefährdende Rad-Reifen-Kombination dürfen deshalb nicht pauschal gleich bewertet werden.
Rechtsgrundlagen: Anlage 13 FeV · Bußgeldkatalog

In der Probezeit kommt es auf den Tatbestand an

Der genannte Sicherheitsverstoß wegen erloschener Betriebserlaubnis ist als Ordnungswidrigkeit nach der StVZO grundsätzlich ein B-Verstoß. Ein Tuning-Sachverhalt kann aber andere Tatbestände erfüllen, beispielsweise Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dann ist eine andere Einordnung möglich.

Die Aussage „Tuning ist immer ein B-Verstoß“ ist daher genauso ungenau wie „Jeder illegale Umbau kostet einen Punkt“.
Rechtsgrundlagen: Anlage 13 FeV · Anlage 12 FeV

5. Was passiert bei welchem Punktestand?

Punktestand Stufe Bedeutung
1–3 Vormerkung Die Entscheidungen sind für das Bewertungssystem erfasst. Eine Ermahnung allein aufgrund dieses Punktestands erfolgt noch nicht.
4–5 Ermahnung Die Fahrerlaubnisbehörde ermahnt schriftlich und weist auf das freiwillige Fahreignungsseminar hin. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist ein Punktabzug möglich.
6–7 Verwarnung Die Behörde verwarnt schriftlich und weist auf die drohende Entziehung hin. Ein Seminar bringt jetzt keinen Punktabzug mehr.
Ab 8 Entziehung Bei ordnungsgemäß durchlaufenem Stufensystem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die vorgeschalteten Maßnahmen dürfen nicht einfach übersprungen werden. Fehlt eine notwendige vorherige Stufe, regelt § 4 Absatz 6 StVG das Nachholen der Maßnahme und eine mögliche Verringerung des Punktestands.

Unabhängig davon kann die Fahrerlaubnis auch unterhalb von acht Punkten entzogen werden, wenn sich die fehlende Fahreignung aus anderen Gründen ergibt. Acht Punkte sind keine allgemeine Freigrenze.

Nach einer Entziehung wegen Erreichens von acht Punkten ist eine Neuerteilung frühestens nach der gesetzlichen Mindestfrist von sechs Monaten möglich. Für deren Beginn kann die Ablieferung beziehungsweise Vorlage des Führerscheins maßgeblich sein. Eine automatische Rückgabe nach sechs Monaten gibt es nicht; zum Nachweis wiederhergestellter Fahreignung wird in der Regel eine MPU verlangt.
Rechtsgrundlagen: § 4 StVG

6. Punkte abbauen: Was ein Seminar leisten kann

Ein freiwilliges Fahreignungsseminar kann einen Punkt abbauen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der maßgebliche Punktestand beträgt ein bis fünf Punkte.
  • Das Seminar wird vollständig absolviert.
  • Die Teilnahmebescheinigung wird der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung vorgelegt.
  • Der Punktabzug wurde innerhalb der maßgeblichen fünf Jahre noch nicht genutzt.

Für den maßgeblichen Punktestand und die Berechnung des Fünfjahreszeitraums ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung entscheidend. Bereits begangene, erst später rechtskräftig geahndete Verstöße können dabei relevant werden: Ein aktuell angezeigter Registerstand ist nicht zwingend die gesamte rechtliche Ausgangslage.

Bei sechs oder sieben Punkten ist ein freiwilliger Seminarbesuch weiterhin möglich, aber ohne Punktabzug.

Das Fahreignungsseminar verbindet verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Inhalte. Es ist nicht dasselbe wie das angeordnete Aufbauseminar in der Probezeit.
Rechtsgrundlagen: § 4 StVG · § 4a StVG

7. Wann werden Punkte getilgt?

Für die typischen Punkteentscheidungen gelten folgende Tilgungsfristen:

Eintragung Tilgungsfrist
Ordnungswidrigkeit mit 1 Punkt 2 Jahre und 6 Monate
Ordnungswidrigkeit mit 2 Punkten 5 Jahre
Straftat mit 2 Punkten 5 Jahre
Straftat mit 3 Punkten, also mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre 10 Jahre

Neue Verstöße lassen die Tilgungsfrist einer älteren Eintragung nicht erneut beginnen. Jede Eintragung hat ihre eigene Frist.

Bei Bußgeldentscheidungen und strafgerichtlichen Verurteilungen ist grundsätzlich die Rechtskraft maßgeblich. Bei Entziehung, Versagung oder Verzicht sowie bei einer isolierten Sperre gelten besondere Regeln: Der Fristbeginn kann an die Erteilung oder Neuerteilung anknüpfen und sich um bis zu fünf Jahre verschieben. Die Formel „zehn Jahre ab dem Tattag“ ist deshalb falsch.
Rechtsgrundlagen: § 29 StVG

Tilgung und endgültige Löschung sind nicht dasselbe

Für die hier behandelten Verkehrsentscheidungen folgt grundsätzlich eine Überliegefrist von einem Jahr. In dieser Zeit bleibt die Eintragung für gesetzlich begrenzte Zwecke gespeichert.

Das ist kein zusätzliches Jahr, in dem die Punkte uneingeschränkt weiterzählen. Es ermöglicht unter anderem, den rechtlich maßgeblichen Punktestand bei früher begangenen, aber später bekannt gewordenen Verstößen zu ermitteln. Für bestimmte Probezeitfälle und Verwendungen im Fahrerlaubnisrecht bestehen zusätzliche gesetzliche Besonderheiten.
Rechtsgrundlagen: § 29 StVG

Warum der Tattag trotzdem wichtig bleibt

Punkte knüpfen an den Zeitpunkt des Verstoßes an, sofern dieser später rechtskräftig geahndet wird. Bei Maßnahmen des Punktesystems ist deshalb nicht einfach nur der Kontostand am Tag des Behördenbriefs entscheidend.

Beispiel: Wer vor der Tilgung älterer Punkte einen weiteren Verstoß begeht, kann dadurch die nächste Maßnahmenstufe erreichen. Dass die ältere Eintragung bei der späteren Bearbeitung bereits tilgungsreif ist, beseitigt diese Folge nicht automatisch.
Rechtsgrundlagen: § 4 StVG · § 29 StVG

8. Probezeit: A und B sind ein eigenes System

Die reguläre Probezeit beträgt zwei Jahre. Für die Klassen AM, L und T gelten Ausnahmen. Während der Probezeit laufen das Punktsystem und die besonderen Probezeitregelungen nebeneinander.

Dabei geht es nicht um eine zusätzliche Punkteart:

  • A-Verstoß: schwerwiegende Zuwiderhandlung.
  • B-Verstoß: weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung.

Ein A-Verstoß kann nur einen Punkt haben. Ein B-Verstoß kann ebenfalls einen Punkt haben. Die Buchstaben lassen sich nicht aus der Punktezahl ableiten.
Rechtsgrundlagen: § 4 StVG · Anlage 12 FeV · § 2a StVG · FeV – §§ 32, 34 und 36

Welche Bereiche zählen zu A?

Bei registerpflichtigen Ordnungswidrigkeiten nennt Anlage 12 FeV insbesondere folgende Bereiche:

Bereich Beispiele bzw. erfasste Verhaltensweisen
Fahrverhalten Verstöße gegen Rechtsfahrgebot, Geschwindigkeit, Abstand, Überholen und Vorfahrt
Fahrmanöver Fehler beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Besondere Verkehrsbereiche Verstöße auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, an Bahnübergängen, an Fußgängerüberwegen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
Zeichen und Anweisungen Bestimmte Verstöße gegen Ampeln, das Stoppschild und Haltzeichen der Polizei
Rettung und Einsatzverkehr Verstöße gegen die Rettungsgassenpflicht, unberechtigte Nutzung der Rettungsgasse und Missachtung von Blaulicht zusammen mit Einsatzhorn
Ablenkung Verbotene Benutzung elektronischer Geräte nach § 23 Absatz 1a StVO
Alkohol, Cannabis und andere berauschende Mittel Verstöße nach § 24a und § 24c StVG
Zulassung und Genehmigung Die in Anlage 12 ausdrücklich genannten Verstöße gegen Zulassungs- und Genehmigungspflichten der FZV
Weitere ausdrücklich geregelte Fälle Bestimmte Verstöße bei übermäßiger Straßenbenutzung, Fahrgastbeförderung ohne erforderliche Fahrerlaubnis sowie begleitetem Fahren ohne vorgeschriebenen Begleiter

Zu den A-Verstößen gehören außerdem bestimmte Straftaten, beispielsweise unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis, soweit die Voraussetzungen der Probezeitregelungen vorliegen und nicht bereits die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Die Themenübersicht bedeutet nicht, dass jedes geringfügige Fehlverhalten in diesen Bereichen eine Probezeitmaßnahme auslöst. Entscheidend bleibt die konkrete registerpflichtige Entscheidung.
Rechtsgrundlagen: Anlage 12 FeV · § 2a StVG

Welche Bereiche zählen zu B?

B umfasst insbesondere registerpflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Anlage 12 nicht dem Bereich A zuordnet. Typische Beispiele sind:

  • unzureichende Reifenprofiltiefe;
  • die punkteträchtige Überschreitung der Hauptuntersuchungsfrist;
  • bestimmte technische Mängel und Sicherheitsverstöße nach der StVZO;
  • der zuvor beschriebene Sicherheitsverstoß wegen erloschener Betriebserlaubnis;
  • bestimmte Verstöße gegen Ladungs- und Kindersicherung;
  • bestimmte punkteträchtige Halt- und Parkverstöße.

Auch bei Straftaten gibt es B-Einstufungen, etwa Kennzeichenmissbrauch unter den gesetzlichen Voraussetzungen. „B“ bedeutet daher keineswegs „harmlos“.

Bei fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung richtet sich die A-/B-Einstufung nach dem zugrunde liegenden Verkehrsverstoß. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung der Straftat.
Rechtsgrundlagen: Anlage 13 FeV · Anlage 12 FeV

9. Welche Folgen haben Verstöße in der Probezeit?

Stufe Voraussetzung Folge
1 Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße Anordnung eines Aufbauseminars; die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre.
2 Nach Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der Probezeit ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße Schriftliche Verwarnung und Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen.
3 Nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist innerhalb der Probezeit erneut ein A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die zeitliche Reihenfolge zählt. Die Tabelle darf nicht als bloßes Zusammenzählen beliebiger Verstöße gelesen werden. Für die zweite und dritte Stufe muss der neue Verstoß jeweils nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt begangen worden sein.

Wer ein angeordnetes Aufbauseminar nicht fristgerecht absolviert, muss ebenfalls mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Dafür braucht es keinen weiteren Verkehrsverstoß.

Maßgeblich ist, dass die Tat in der Probezeit begangen wurde. Die Rechtskraft und die behördliche Maßnahme können später eintreten. Bei Alkohol- oder Drogensachverhalten können besondere Aufbauseminare erforderlich sein.
Rechtsgrundlagen: § 2a StVG · FeV – §§ 32, 34 und 36

10. Den eigenen Punktestand kostenlos abfragen

Die Auskunft über die eigenen Eintragungen im Fahreignungsregister ist beim KBA gebührenfrei. Möglich sind insbesondere die Online-Abfrage und der Antrag auf dem Postweg.

Für die Online-Abfrage erfolgt eine elektronische Identifizierung. Die jeweils angebotenen Ausweismöglichkeiten und technischen Voraussetzungen beschreibt das KBA im Antragsverfahren. Beim schriftlichen Antrag ist ein Identitätsnachweis nach den KBA-Vorgaben erforderlich.

Direkt zu den offiziellen Angeboten:

Ein kostenpflichtiger Vermittler ist dafür nicht erforderlich. Beachte aber: Ein laufendes Verfahren kann noch fehlen. Eine Auskunft ohne neue Eintragung bedeutet nicht, dass ein bereits begangener Verstoß später keine Auswirkungen mehr hat.
Quellen: § 4 StVG · KBA – Registerauskunft

11. Häufige Irrtümer

„Ab 60 Euro gibt es immer einen Punkt.“
Nein. Zusätzlich muss der konkrete Verstoß für die Punktebewertung vorgesehen sein. Beispiel: Eine gewöhnliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw um 16 bis 20 km/h kostet innerorts im Regelfall 70 Euro, wird aber nicht mit einem Punkt bewertet.
Rechtsgrundlagen: Anlage 13 FeV · BKatV – Tabelle 1

„Ein Punkt ist in der Probezeit nicht so schlimm.“
Ein einziger A-Verstoß kann bereits ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit auslösen.
Rechtsgrundlagen: § 2a StVG

„Ein B-Verstoß hat keine Folgen.“
Zwei entsprechende B-Verstöße können die erste Probezeitmaßnahme auslösen. Bußgeld und Punkte bestehen unabhängig davon.
Rechtsgrundlagen: § 2a StVG

„Bei mehreren Verstößen während einer Kontrolle wird alles addiert.“
Nicht zwingend. Wird auf Tateinheit entschieden, zählt für das Punktsystem nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl. Mehrere selbstständige Taten sind anders zu beurteilen. Die gemeinsame Kontrolle allein beantwortet diese Frage nicht.
Rechtsgrundlagen: § 4 StVG

„Ein Fahrverbot ist dasselbe wie die Entziehung der Fahrerlaubnis.“
Nein. Ein Fahrverbot untersagt das Fahren für eine bestimmte Zeit; die Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich bestehen. Bei einer Entziehung entfällt die Fahrerlaubnis. Wer wieder fahren will, benötigt grundsätzlich eine Neuerteilung.
Rechtsgrundlagen: § 4 StVG · § 25 StVG

„Keine Punkte, also kein Problem.“
Auch ein nicht mit Punkten bewerteter Verstoß kann eine Geldbuße und weitere Folgen haben. Für die Zulässigkeit eines Umbaus ist der Punktestand kein Prüfmaßstab.

Quellen und weiterführende Informationen

Eigenständige redaktionelle Aufbereitung des KEBA-Verlags auf Grundlage der folgenden amtlichen Informationen und Rechtsvorschriften. Die Tabellen erläutern typische Fälle und ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Tatbestands.

  1. § 28 StVG – Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
  2. § 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem
  3. Anlage 13 FeV – Punktebewertung
  4. Anlage 12 FeV – A- und B-Verstöße in der Probezeit
  5. Anlage zur BKatV – Bußgeldkatalog
  6. BKatV, Anhang Tabelle 1 – Geschwindigkeitsüberschreitungen
  7. § 4a StVG – Fahreignungsseminar
  8. § 29 StVG – Tilgung der Eintragungen
  9. § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
  10. FeV – insbesondere §§ 32, 34 und 36
  11. KBA – Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  12. § 25 StVG – Fahrverbot

Ergänzend:

Aktualität der Quellen: Ältere können einen früheren Bearbeitungsstand haben. Für die rechtliche Einordnung sind die jeweils geltenden, aktuellen Vorschriften maßgeblich.

Stand: 16. Oktober 2026