RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Soundgeneratoren und Klappensteuerungen
Die Anforderungen an serienmäßige Klappensteuerungen wurden deutlich verschärft. Bei neu typgenehmigten Fahrzeugen, für die die zusätzlichen Geräuschbestimmungen (ASEP) anzuwenden sind, ist das Geräuschverhalten auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Fahrmodi zu beurteilen. Maßgeblich ist hierbei die Typgenehmigung des Fahrzeugs, nicht dessen erstmalige Zulassung zum Straßenverkehr.
Gleiches gilt für veränderte Steuerungen serienmäßig verbauter Klappen-Schalldämpferanlagen oder Soundgeneratoren, beispielsweise durch zusätzliche Steuergeräte oder modifizierte Software. Die Zulässigkeit solcher Veränderungen wurde bei Fahrzeugen, für die ältere Vorgaben hinsichtlich der Geräuschentwicklung zur Anwendung kamen, im Nachweis gemäß § 19 StVZO teilweise damit begründet, dass nach den damals anzuwendenden Vorschriften lediglich bestimmte Betriebsbedingungen und nicht sämtliche zusätzlichen Fahrmodi geprüft werden mussten.
Seit dem 1. Juli 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 540/2014. Die erste Stufe der darin festgelegten Geräuschgrenzwerte galt für neue Fahrzeugtypen ab diesem Datum. In der Zulassungsbescheinigung Teil I findet sich unter Ziffer 6 das „Datum zu K“, also das Datum zur Typgenehmigung bzw. ABE. Für die konkrete Beurteilung ist jedoch stets der für das Fahrzeug maßgebliche Genehmigungsstand zu berücksichtigen.
Teilweise wurde außerdem argumentiert, entsprechende Veränderungen hätten keinen Einfluss auf das Geräuschverhalten in den Betriebszuständen, in denen die vorgeschriebene Fahrgeräuschmessung durchgeführt wird, sodass die Fahrzeuge weiterhin den Vorschriften entsprechen würden. Die im Verkehrsblatt 5/2018 veröffentlichte Bekanntmachung Nr. 53 bewertet diese Argumentation anders. Änderungen an serienmäßig verbauten Klappen-Schalldämpferanlagen oder Soundgeneratoren, durch die höhere Geräuschpegel erzeugt werden, sind danach nicht mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn die bei der ursprünglichen Typgenehmigung anzuwendenden Vorschriften den betreffenden Betriebszustand nicht erfasst haben.
Veränderte Steuerungen serienmäßig verbauter Klappen-Schalldämpferanlagen und Soundgeneratoren sind im Sinne der StVZO daher nur dann als zulässig anzusehen, wenn die Fahrzeuge nach der Umrüstung unter allen realen Betriebszuständen nicht lauter sind als im serienmäßigen und genehmigten Zustand. Bestehende Teilegutachten, welche diese Anforderungen nicht berücksichtigen, sind im Rahmen von Änderungsabnahmen abzulehnen. Bei einer entsprechenden Änderung ist nachzuweisen, dass das Geräuschniveau in allen wählbaren Einstellungen und Fahrmodi sowie unter allen relevanten realen Fahrsituationen nicht höher ist als beim genehmigten Serienfahrzeug unter identischen Bedingungen. Hierzu sind Vergleichsmessungen vor und nach der Änderung erforderlich. Dies gilt auch für Fahrzeuge, bei denen bei Erlangung der Typgenehmigung ältere Geräuschvorschriften zur Anwendung kamen.
Nachrüst-Soundgeneratoren, die zur Erzeugung eines „emotionaleren Sounds“ die Geräuschemissionen des Fahrzeugs im realen Verkehr erhöhen, werden nach der Bekanntmachung im Verkehrsblatt grundsätzlich als nicht mit den Anforderungen der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 55 StVZO vereinbar angesehen. Hiervon zu unterscheiden sind vorgeschriebene bzw. zulässige akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) von Elektro- und Hybridfahrzeugen.
Wird durch eine technische Änderung das Geräuschverhalten eines Fahrzeugs verschlechtert, kann dadurch gemäß § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis erlöschen. Wer das Fahrzeug anschließend in Betrieb nimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Grundtatbestand wird aktuell mit 70 Euro geahndet. Wird dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt, beträgt das Bußgeld 90 Euro.
Die Hürden für sportlichen Sound liegen also immer höher und Verstöße gegen die geltenden Vorschriften können mit entsprechenden Bußgeldern sowie weiteren Folgen verbunden sein. Von Stress, Begutachtungskosten und gegebenenfalls der Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands ganz zu schweigen.
Stand: 15. Oktober 2026