RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Drogen im Straßenverkehr: Was droht wirklich?
Cannabis ist teilweise legalisiert. Doch bedeutet das auch, dass man nach dem Konsum Auto fahren darf? Welche Regeln gelten für Kokain, Amphetamine oder Ecstasy? Und wann drohen Bußgeld, Fahrverbot, Strafverfahren oder der Verlust der Fahrerlaubnis? Die Vorschriften unterscheiden sich erheblich. Besonders beim Thema Cannabis haben sich die gesetzlichen Grundlagen verändert.
Drogen und Straßenverkehr sind eine problematische Kombination. Berauschende Substanzen können Wahrnehmung, Konzentration, Reaktionsgeschwindigkeit und Risikobereitschaft beeinflussen. Das Gefährliche daran: Betroffene nehmen die eigene Beeinträchtigung nicht immer zuverlässig wahr.
Rechtlich muss zwischen drei Bereichen unterschieden werden: Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, Straftaten nach dem Strafgesetzbuch und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Ein einzelner Sachverhalt kann deshalb unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben.
Cannabis am Steuer: Der THC-Grenzwert
Mit der teilweisen Legalisierung von Cannabis wurde auch das Straßenverkehrsrecht angepasst. Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und dabei eine THC-Konzentration von mindestens 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum aufweist.
Maßgeblich ist die Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum. Der Grenzwert darf nicht mit Werten aus anderen Untersuchungsmaterialien oder mit dem Nachweis von THC-Abbauprodukten gleichgesetzt werden.
Beim erstmaligen Verstoß beträgt das Regelbußgeld 500 Euro. Hinzu kommen zwei Punkte im Fahreignungsregister und grundsätzlich ein Monat Fahrverbot.
WICHTIG: Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml ist keine Garantie dafür, dass eine Fahrt unterhalb dieses Wertes rechtlich unbedenklich ist. Liegt eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit vor, kann unabhängig vom Grenzwert eine Straftat nach § 316 StGB gegeben sein.
Ein weiterer häufiger Irrtum: Aus dem gesetzlichen Grenzwert lässt sich keine allgemeingültige Wartezeit zwischen Cannabiskonsum und Fahrtantritt ableiten. Die THC-Konzentration hängt unter anderem von der aufgenommenen Menge, der Konsumform, der Konsumhäufigkeit und individuellen Faktoren ab.
Wer Cannabis konsumiert hat, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, nach einer bestimmten Anzahl von Stunden automatisch wieder rechtssicher fahren zu können.
Unter 21 Jahren und in der Probezeit
Für Fahranfänger in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren gelten strengere Vorschriften.
Nach § 24c StVG ist es untersagt, als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr THC zu konsumieren oder eine Fahrt unter der Wirkung von THC anzutreten.
Der allgemeine THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml ist deshalb nicht einfach auf diese Personengruppe übertragbar. Die besondere Regelung des § 24c StVG knüpft an den Konsum beziehungsweise die Wirkung der Substanz an.
Der Bußgeldkatalog sieht für den Grundtatbestand ein Regelbußgeld von 250 Euro vor. Bei einer Fahrerlaubnis auf Probe kommen gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen nach den Probezeitvorschriften in Betracht.
Eine gesetzliche Ausnahme besteht bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen THC-haltigen Arzneimittels.
Kokain, Amphetamine, Ecstasy und andere Drogen
Für andere berauschende Mittel gelten teilweise andere Voraussetzungen als für Cannabis.
§ 24a Abs. 2 StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel. Welche Mittel beziehungsweise nachzuweisenden Substanzen betroffen sind, ergibt sich aus der Anlage zu § 24a StVG.
Hierzu zählen insbesondere:
Kokain: Erfasst sind unter anderem Kokain selbst und das Abbauprodukt Benzoylecgonin.
Amphetamin: Die entsprechende Substanz ist ausdrücklich in der gesetzlichen Anlage aufgeführt.
Methamphetamin: Auch Methamphetamin ist erfasst.
Ecstasy: Zu den erfassten Designer-Amphetaminen gehören unter anderem MDMA, MDA und MDE.
Heroin und Morphin: Hier ist insbesondere der Nachweis der in der Anlage genannten Substanz Morphin maßgeblich.
ENTSCHEIDENDER UNTERSCHIED: Anders als bei THC enthält § 24a Abs. 2 StVG für die genannten anderen Drogen keinen einheitlichen gesetzlichen Grenzwert von 3,5 ng/ml. Die tatbestandliche Wirkung liegt nach dem Gesetz vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen im Blutserum nachgewiesen wird. Der Nachweis muss analytisch zuverlässig sein.
Der Grundtatbestand wird regelmäßig mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet.
Nicht jedes beliebige Rauschmittel ist automatisch von der Anlage zu § 24a StVG erfasst. Bei anderen Substanzen können jedoch insbesondere strafrechtliche Vorschriften einschlägig sein, wenn eine dadurch verursachte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird.
Cannabis und Alkohol: Besonders riskanter Mischkonsum
Der gleichzeitige Einfluss von Cannabis und Alkohol ist aus Gründen der Verkehrssicherheit besonders kritisch zu bewerten. Beide Substanzen können sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken.
Deshalb enthält § 24a Abs. 2a StVG einen eigenständigen Ordnungswidrigkeitentatbestand.
Dieser greift, wenn ein Kraftfahrzeugführer mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum aufweist und zusätzlich während der Fahrt Alkohol konsumiert oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks antritt.
Eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille ist für diesen besonderen Tatbestand nicht erforderlich.
Die Regelsanktion beträgt 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Bei einschlägigen Voreintragungen sind höhere Regelsanktionen vorgesehen.
Cannabis ist teilweise legal. Der Mischkonsum mit Alkohol am Steuer ist deshalb noch lange keine gute Idee. Wer unter entsprechendem THC- und Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führt, riskiert bereits im Ordnungswidrigkeitenrecht deutlich höhere Sanktionen. Bei Fahruntüchtigkeit oder einer konkreten Gefährdung kann daraus außerdem ein Strafverfahren werden.
Bußgelder, Punkte und Fahrverbote
Die nachfolgenden Regelsätze ergeben sich aus dem amtlichen Bußgeldkatalog. Sie gelten für die jeweils beschriebenen Ordnungswidrigkeiten und können sich abhängig von Voreintragungen und besonderen Umständen ändern.
Cannabis ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum:
500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
Andere erfasste Drogen nach § 24a Abs. 2 StVG:
500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
Erster einschlägiger Wiederholungsfall:
Regelmäßig 1.000 Euro und 3 Monate Fahrverbot.
Weitere einschlägige Wiederholung:
Regelmäßig 1.500 Euro und 3 Monate Fahrverbot.
THC ab 3,5 ng/ml und Alkohol nach § 24a Abs. 2a StVG:
1.000 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
Cannabisverstoß nach § 24c StVG bei Fahranfängern:
250 Euro im Grundtatbestand.
Bei den Wiederholungsfällen kommt es auf die gesetzlich relevanten Voreintragungen an. Nicht ausschließlich frühere Drogenverstöße sind dabei von Bedeutung. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus den Nummern 241 bis 243b des Bußgeldkatalogs.
Wann wird aus der Drogenfahrt eine Straftat?
Eine Drogenfahrt ist nicht zwangsläufig nur eine Ordnungswidrigkeit.
Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Bei Drogen kommt es deshalb entscheidend auf den Nachweis einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit an. Hinweise können beispielsweise erhebliche Fahrfehler, Koordinationsstörungen, auffällige Reaktionen oder andere aussagekräftige Ausfallerscheinungen sein.
Eine Verurteilung nach § 316 StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verbunden sein. Außerdem kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht.
Wer infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, kann sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar machen. Dafür sieht das Gesetz je nach Begehungsform Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor, grundsätzlich bis zu fünf Jahren.
MERKE: Für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB ist kein Verkehrsunfall erforderlich. Eine nachgewiesene Fahruntüchtigkeit genügt. Für § 315c StGB muss darüber hinaus eine konkrete Gefährdung der gesetzlich geschützten Rechtsgüter vorliegen.
Führerschein weg? Wann droht eine MPU?
Neben dem Bußgeld- oder Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob der Betroffene überhaupt noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Dabei ist zwischen Cannabis und anderen Betäubungsmitteln zu unterscheiden.
Bei Cannabis:
Seit der Neuregelung richtet sich die Begutachtung insbesondere nach § 13a FeV. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kommt unter anderem bei Tatsachen in Betracht, die Cannabismissbrauch begründen, bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss oder bei bestimmten Fällen einer früheren Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ein erstmaliger einfacher THC-Grenzwertverstoß führt deshalb nicht automatisch zu einer MPU. Zusätzliche Tatsachen können allerdings eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Bei anderen Betäubungsmitteln:
Hier können die fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen deutlich weitreichender sein. Nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV fehlt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes im Regelfall die Fahreignung.
§ 14 FeV regelt die Klärung entsprechender Eignungszweifel durch ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten. Je nach Sachverhalt kann auch die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Das bedeutet: Bereits ein festgestellter Konsum bestimmter Betäubungsmittel kann fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben, selbst wenn keine konkrete Drogenfahrt nachgewiesen wurde. Ob und welche Maßnahmen zulässig sind, muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden.
Ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis sind zwei unterschiedliche Maßnahmen. Beim Fahrverbot darf für einen begrenzten Zeitraum kein entsprechendes Kraftfahrzeug geführt werden. Bei der Entziehung erlischt dagegen die Fahrerlaubnis. Eine spätere Neuerteilung kann von der Klärung der Fahreignung abhängig gemacht werden.
Medikamente: Mit Rezept automatisch legal?
Nicht jede nachgewiesene berauschende Substanz stammt aus einem illegalen Drogenkonsum. Bestimmte Arzneimittel können vergleichbare Wirkstoffe enthalten oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
§ 24a Abs. 4 StVG enthält eine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind die drogenbezogenen Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24a StVG dann nicht anzuwenden.
Diese Ausnahme bedeutet allerdings keine uneingeschränkte Fahrerlaubnis unter Medikamenteneinfluss.
Wer aufgrund einer Arzneimittelwirkung fahruntüchtig ist, kann sich weiterhin nach § 316 StGB strafbar machen. Auch die Vorschriften über die Fahreignung bleiben zu beachten.
Besondere Vorsicht ist beispielsweise bei stark sedierenden Schlaf- und Beruhigungsmitteln, bestimmten Schmerzmitteln oder Medikamentenkombinationen geboten.
WICHTIG: Ein ärztliches Rezept ist kein Freibrief zum Autofahren. Entscheidend sind die bestimmungsgemäße Einnahme, die gesetzlichen Ausnahmetatbestände und insbesondere die tatsächlich vorhandene Fahrtüchtigkeit.
Polizeikontrolle: Schnelltest oder Blutuntersuchung?
Bei Verkehrskontrollen können Auffälligkeiten im Fahrverhalten, körperliche Anzeichen oder weitere konkrete Umstände Hinweise auf einen möglichen Drogeneinfluss geben.
Drogenvortests, beispielsweise anhand von Urin oder Speichel, können bei der Verdachtsklärung helfen. Sie ersetzen jedoch nicht den für einen entsprechenden Nachweis erforderlichen zuverlässigen toxikologischen Befund.
Bei der rechtlichen Beurteilung nach § 24a StVG ist insbesondere die Untersuchung des Blutserums von Bedeutung.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann eine Blutentnahme auch ohne Einwilligung angeordnet werden. Die Durchführung und Anordnung richten sich nach den einschlägigen strafprozessualen beziehungsweise ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften.
Ein positives Vortestergebnis allein sollte deshalb nicht mit einem abschließend festgestellten Verstoß gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die Gesamtheit der rechtlich verwertbaren Feststellungen.
Drogen auf dem Fahrrad oder E-Scooter
Auch beim Fahrradfahren können Drogen rechtliche Folgen haben. Allerdings gilt § 24a StVG ausdrücklich für Kraftfahrzeuge und ist daher nicht ohne Weiteres auf gewöhnliche Fahrräder übertragbar.
Wer infolge eines Drogenkonsums nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrrad sicher zu führen, kann dennoch den Straftatbestand des § 316 StGB erfüllen. Dieser erfasst Fahrzeuge und ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt.
E-Scooter nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind dagegen Kraftfahrzeuge. Für sie gelten deshalb grundsätzlich auch die drogenbezogenen Vorschriften des § 24a StVG.
Wer glaubt, nach einem Drogenkonsum mit dem E-Scooter automatisch auf der sicheren Seite zu sein, irrt daher.
Die wichtigsten Regeln im Überblick
THC:
Grundsätzlich 3,5 ng/ml Blutserum als Grenzwert nach § 24a Abs. 1a StVG.
Fahranfänger:
Besondere Cannabisregelung nach § 24c StVG bei Probezeit oder unter 21 Jahren.
Kokain, Amphetamine und andere erfasste Drogen:
Nachweis der in der gesetzlichen Anlage genannten Substanz im Blutserum maßgeblich.
THC und Alkohol:
Eigenständiger Verstoß mit einem Regelbußgeld von 1.000 Euro bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Fahruntüchtigkeit:
Strafbarkeit nach § 316 StGB auch unabhängig von den Grenzwerten des Ordnungswidrigkeitenrechts möglich.
Fahrerlaubnis:
Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen können unabhängig von Bußgeld- und Strafverfahren erfolgen.
Medikamente:
Gesetzliche Ausnahmen sind möglich. Eine tatsächlich beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit bleibt rechtlich relevant.
Die teilweise Legalisierung von Cannabis hat das Straßenverkehrsrecht verändert, aber keineswegs das Fahren unter Drogeneinfluss generell erlaubt. Zwischen Cannabis, anderen Betäubungsmitteln und verschriebenen Medikamenten bestehen erhebliche rechtliche Unterschiede. Wer berauscht am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert je nach Sachverhalt Bußgelder, Punkte, Fahrverbote, strafrechtliche Konsequenzen und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Besonders die langfristigen fahrerlaubnisrechtlichen Folgen werden häufig unterschätzt.
RECHTSGRUNDLAGEN UND WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
§ 24a StVG – Alkohol-, THC- und Drogenverstöße
§ 24c StVG – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger
Anlage zu § 24a StVG – Berauschende Mittel und Substanzen
Amtlicher Bußgeldkatalog – insbesondere Nummern 241 bis 243b
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
§ 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 13a FeV – Eignungszweifel bei Cannabis
§ 14 FeV – Eignungszweifel bei Betäubungs- und Arzneimitteln
Stand: 18. Oktober 2026