RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Fahrerlaubnisklassen in Deutschland: Was darfst du womit fahren?
Auto, Motorrad, Wohnmobil oder Anhänger: Entscheidend ist, welche Fahrerlaubnis du besitzt – und welche Grenzen dafür gelten. Hier findest du die deutschen Fahrerlaubnisklassen, wichtige Erweiterungen und die Umtauschfristen für alte Führerscheine im Überblick.
Fahrerlaubnis und Führerschein: Zwei verschiedene Dinge
Die Fahrerlaubnis ist die Berechtigung, bestimmte Kraftfahrzeuge zu führen. Der Führerschein ist das Dokument, mit dem du diese Berechtigung nachweist. Diese Unterscheidung wird spätestens beim Umtausch wichtig: Ein abgelaufenes Dokument bedeutet nicht automatisch, dass auch die Fahrerlaubnis erloschen ist.
Die folgenden Tabellen zeigen die heutigen Klassen und ihre wesentlichen Grenzen. Besondere Besitzstände, individuelle Auflagen und Ausnahmen können den Umfang verändern. zGM bedeutet zulässige Gesamtmasse.
Motorrad, Roller und leichte Kraftfahrzeuge
| Klasse | Was darfst du fahren? | Mindestalter |
|---|---|---|
| AM | Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge, dreirädrige Kleinkrafträder und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der EU-Kategorien L1e-B, L2e und L6e; regelmäßig bis 45 km/h. Je nach Fahrzeugart gelten zusätzliche technische Grenzen. | 15 Jahre; bis 16 nur im Inland |
| A1 | Motorräder bis 125 cm³ und 11 kW, höchstens 0,1 kW/kg. Außerdem bestimmte dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. | 16 Jahre |
| A2 | Motorräder bis 35 kW und höchstens 0,2 kW/kg; nicht von einem Motorrad mit mehr als 70 kW abgeleitet. | 18 Jahre |
| A | Motorräder ohne die Leistungsbegrenzung der Klasse A2; außerdem entsprechende dreirädrige Kraftfahrzeuge. | 24 Jahre beim direkten Motorradeinstieg; 20 nach mindestens zwei Jahren A2. Für Dreiräder über 15 kW: 21 Jahre |
Der Aufstieg von A1 auf A2 oder von A2 auf A erfolgt nicht automatisch durch Zeitablauf. Nach mindestens zweijährigem Vorbesitz ist grundsätzlich eine praktische Aufstiegsprüfung erforderlich. Für ältere Berechtigungen können Sonderregelungen gelten.
Auto und Anhänger: B, B96 und BE
| Klasse / Erweiterung | Umfang | Mindestalter |
|---|---|---|
| B | Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zGM und höchstens acht Personen außer dem Fahrer, ausgenommen die Motorradklassen. Anhänger bis 750 kg zGM; bei schwereren Anhängern darf die Kombination höchstens 3.500 kg zGM haben. | 18 Jahre; beim BF17 ab 17 |
| B mit Schlüsselzahl 96 | Zugfahrzeug der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zGM; Kombination über 3.500 bis höchstens 4.250 kg zGM. Fahrerschulung erforderlich. | 18 Jahre; beim BF17 ab 17 |
| BE | Zugfahrzeug der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger bis 3.500 kg zGM. | 18 Jahre; beim BF17 ab 17 |
B96 ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse. Es handelt sich um die Klasse B mit eingetragener Schlüsselzahl 96. BE ist dagegen eine eigenständige Klasse. Auch B196 ist lediglich eine Erweiterung der Klasse B.
Wichtig bei Klasse B: Die Kombination darf bei einem Anhänger bis 750 kg zGM durchaus mehr als 3.500 kg erreichen. Ein Zugfahrzeug mit 3.500 kg zGM plus ein Anhänger mit 750 kg zGM ist fahrerlaubnisrechtlich bereits mit B möglich. B96 wird dafür nicht benötigt.
Drei Anhänger-Beispiele
| Zugfahrzeug + Anhänger | Summe der zGM | Erforderliche Berechtigung |
|---|---|---|
| 2.100 kg + 1.400 kg | 3.500 kg | B genügt |
| 2.300 kg + 1.500 kg | 3.800 kg | B96 oder BE |
| 2.500 kg + 2.000 kg | 4.500 kg | BE; B96 genügt nicht |
Alle Angaben sind zulässige Gesamtmassen, nicht die gerade auf einer Waage ermittelten Gewichte. Für die Fahrerlaubnisklasse werden die zGM der Einzelfahrzeuge addiert, ohne Stütz- oder Aufliegelasten abzuziehen. Ein leerer Anhänger löst ein Fahrerlaubnisproblem deshalb nicht automatisch.
Fahrerlaubnis und Technik getrennt prüfen: Zusätzlich müssen insbesondere Anhängelast, Stützlast, Achslasten und eine zulässige Zuggesamtmasse eingehalten werden. Die passende Fahrerlaubnis macht eine technisch unzulässige Kombination nicht zulässig.
Wohnmobil: Entscheidend ist auch hier die Masse
Für ein übliches Wohnmobil mit höchstens acht Personen außer dem Fahrer gilt: Bis 3.500 kg zGM reicht grundsätzlich B. Über 3.500 bis 7.500 kg wird grundsätzlich C1 benötigt, darüber C. Für einen zusätzlichen Anhänger ist die passende Anhängerberechtigung zu prüfen.
B96 erweitert die erlaubte Fahrzeugkombination, nicht die zulässige Masse eines einzelnen Wohnmobils. Ein Wohnmobil mit 4.000 kg zGM wird durch B96 also nicht zum Fahrzeug der Klasse B.
Die besondere B-Ausnahme für bestimmte alternativ angetriebene Güterfahrzeuge bis 4.250 kg nach § 6 Absatz 3b FeV ist keine allgemeine Freigabe schwererer Pkw oder Wohnmobile. Sie setzt unter anderem zweijährigen B-Besitz voraus, gilt nur im Inland und ohne Anhänger sowie unter weiteren technischen Voraussetzungen.
125er mit Autoführerschein: Was B196 erlaubt
Mit der eingetragenen Schlüsselzahl 196 darfst du im Inland Motorräder bis 125 cm³ und 11 kW fahren, wenn das Leistungsgewicht höchstens 0,1 kW/kg beträgt. Voraussetzungen sind mindestens 25 Jahre Lebensalter, mindestens fünf Jahre Klasse B und eine vorgeschriebene Fahrerschulung.
Eine reguläre Fahrerlaubnisprüfung ist dafür nicht erforderlich. Die Schulungsbescheinigung allein genügt aber nicht: Die Schlüsselzahl muss eingetragen sein. B196 ist keine Klasse A1, gilt nicht als entsprechende Auslandsberechtigung und eröffnet keinen vereinfachten Stufenaufstieg auf A2.
Lkw und schwerere Fahrzeuge
| Klasse | Was darfst du fahren? | Regel-Mindestalter |
|---|---|---|
| C1 | Kraftfahrzeuge über 3.500 bis 7.500 kg zGM, höchstens acht Personen außer dem Fahrer; Anhänger bis 750 kg zGM. | 18 Jahre |
| C1E | C1-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750 kg oder B-Zugfahrzeug mit Anhänger über 3.500 kg; Kombination jeweils höchstens 12.000 kg zGM. | 18 Jahre |
| C | Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zGM ohne die 7.500-kg-Obergrenze der Klasse C1; höchstens acht Personen außer dem Fahrer; Anhänger bis 750 kg zGM. | 21 Jahre; unter gesetzlichen Voraussetzungen ab 18 |
| CE | Zugfahrzeug der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM. | 21 Jahre; unter gesetzlichen Voraussetzungen ab 18 |
Die C-Klassen ersetzen keine Busfahrerlaubnis. Für die berufliche Güterbeförderung können zusätzlich Anforderungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht gelten. Eine vorhandene Fahrerlaubnisklasse allein beantwortet deshalb nicht jede Frage zum gewerblichen Einsatz.
Busse und Personenbeförderung
| Klasse | Was darfst du fahren? | Regel-Mindestalter |
|---|---|---|
| D1 | Busse für mehr als acht und höchstens 16 Personen außer dem Fahrer, höchstens acht Meter lang; Anhänger bis 750 kg zGM. | 21 Jahre |
| D1E | Zugfahrzeug der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg zGM. | 21 Jahre |
| D | Busse für mehr als acht Personen außer dem Fahrer; Anhänger bis 750 kg zGM. | 24 Jahre |
| DE | Zugfahrzeug der Klasse D mit Anhänger über 750 kg zGM. | 24 Jahre |
Bei den C- und D-Klassen bestehen gestaffelte Altersausnahmen, insbesondere bei vorgeschriebener Berufskraftfahrerqualifikation oder bestimmten Berufsausbildungen. Bei Bussen können zusätzlich Einsatzart und Streckenlänge entscheidend sein. Die Tabelle zeigt die Regelalter; die Ausnahmen stehen in § 10 FeV.
Land- und Forstwirtschaft: L und T
| Klasse | Was darfst du fahren? | Mindestalter |
|---|---|---|
| L | Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; mit Anhänger höchstens 25 km/h Fahrgeschwindigkeit. Außerdem bestimmte Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger. | 16 Jahre |
| T | Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h sowie entsprechende selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; jeweils auch mit Anhängern. | 16 Jahre; Zugmaschinen mit mehr als 40 km/h grundsätzlich erst ab 18 |
Bei den land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen reicht die Fahrzeugbauart allein nicht: Sie müssen auch für entsprechende Zwecke eingesetzt werden. Für T gilt die Zweckbindung ebenso bei den genannten Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen. Eine private Freizeitfahrt mit einem Traktor ist deshalb nicht automatisch von L oder T gedeckt.
Welche Klassen sind eingeschlossen?
Einige Klassen schließen andere Berechtigungen ein. Typische Beispiele: B umfasst AM und L, A2 umfasst A1 und AM, die unbeschränkte Klasse A umfasst A2, A1 und AM. CE umfasst unter anderem C1E, BE und T.
Entscheidend bleiben Beschränkungen und Schlüsselzahlen. Ein beim Umtausch eingetragenes „A“ mit einer Beschränkung auf dreirädrige Fahrzeuge ist kein unbeschränkter Motorradführerschein.
Schlüsselzahlen: Das Kleingedruckte zählt
Die Einträge in Feld 12 können eine Berechtigung erweitern oder beschränken. Beispiele:
| Schlüsselzahl | Bedeutung |
|---|---|
| 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen erforderlich. |
| 78 | Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. |
| 96 | Beschriebene Anhängererweiterung der Klasse B. |
| 196 | Beschriebene Berechtigung für 125er-Motorräder im Inland. |
| 197 | B-Prüfung auf Automatikfahrzeug mit zusätzlicher praktischer Schaltausbildung; Klasse B ist dadurch nicht auf Automatik beschränkt. |
| 79.03 / 79.04 | 79.03: nur dreirädrige Fahrzeuge. 79.04: nur dreirädrige Fahrzeuge mit Anhänger über 750 kg zGM. |
Auch beim Umtausch lohnt sich deshalb ein Blick auf die vollständige Zeile der jeweiligen Klasse. Der Klassenbuchstabe allein reicht nicht.
Alter Führerschein Klasse 3: Was bleibt erhalten?
Die alte Klasse 3 ist nicht einfach mit der heutigen Klasse B gleichzusetzen. Beim Umtausch werden die bisherigen Berechtigungen nach den gesetzlichen Übergangsregeln in die heutigen Klassen übertragen. Dazu gehören regelmäßig B, BE, C1 und C1E; weitere Einträge hängen unter anderem vom Erteilungsdatum und den Besitzständen ab.
Für bestimmte frühere Klasse-3-Kombinationen kommt auf Antrag die beschränkte Klasse CE mit Schlüsselzahl 79 hinzu. Hier sind die besonderen Alters- und Verlängerungsregeln ab 50 zu beachten. Auch alte Klasse-2-Berechtigungen können eine Verlängerung mit Gesundheitsnachweisen erfordern.
Besitzstand prüfen lassen: Die Umtauschfrist für das Dokument verlängert keine bereits abgelaufene Lkw-Berechtigung. Umgekehrt gelten für C1 und C1E aus alten Klasse-3-Berechtigungen andere Befristungsregeln als beim heutigen Neuerwerb. Maßgeblich sind die konkreten Einträge und Übergangsregelungen.
Wann muss der Führerschein umgetauscht werden?
Betroffen sind die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine. Für Dokumente bis Ende 1998 richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr, für Kartenführerscheine ab 1999 grundsätzlich nach dem Ausstellungsjahr.
Aktuell im Oktober 2026: Kartenführerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht sein. Die Frist für Kartenführerscheine von 1999 bis 2001 ist bereits abgelaufen. Die Sonderregel für vor 1953 Geborene bleibt zu beachten.
Papierführerschein: Ausgestellt bis 31. Dezember 1998
| Geburtsjahr des Inhabers | Umtauschfrist |
|---|---|
| Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
| 1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 – bereits abgelaufen |
| 1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 – bereits abgelaufen |
| 1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 – bereits abgelaufen |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 – bereits abgelaufen |
Kartenführerschein: Ausgestellt ab 1. Januar 1999
| Ausstellungszeitraum | Umtauschfrist |
|---|---|
| 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 – bereits abgelaufen |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Sonderregel: Wer vor 1953 geboren wurde, muss einen unter diese Umtauschregelung fallenden Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig von dessen Ausstellungsjahr.
Bei der Karte zählt das Ausstellungsdatum in Feld 4a auf der Vorderseite. Verwechsle es nicht mit dem ursprünglichen Erteilungsdatum einer Fahrerlaubnisklasse auf der Rückseite. Für ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Dokumente gilt die reguläre Dokumentengültigkeit; das Ablaufdatum steht in Feld 4b.
15 Jahre gültig – aber was genau?
Neu ausgestellte Führerscheindokumente sind grundsätzlich 15 Jahre gültig. Die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T werden dagegen grundsätzlich unbefristet erteilt. Der reguläre Dokumentenwechsel verlangt weder eine neue Fahrprüfung noch allein deshalb eine Gesundheitsuntersuchung.
Anders ist die Fahrerlaubnis bei den heutigen C- und D-Klassen: C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden grundsätzlich für höchstens fünf Jahre erteilt. Für die Verlängerung sind die vorgeschriebenen Eignungsnachweise erforderlich. Gesetzliche Besitzstandsregelungen bleiben zu berücksichtigen.
Prüfe deshalb neben dem Ablaufdatum des Dokuments in Feld 4b auch die Gültigkeit der einzelnen Klassen in Spalte 11.
Frist verpasst: Ist die Fahrerlaubnis weg?
Nicht allein wegen der versäumten Umtauschfrist. Das alte Dokument verliert seine Gültigkeit; die zugrunde liegende Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich bestehen. Bei einer Fahrt mit nicht rechtzeitig erneuertem Führerschein droht regelmäßig ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Im Ausland können zusätzliche Schwierigkeiten entstehen.
Davon klar zu unterscheiden ist eine tatsächlich abgelaufene, entzogene oder nicht vorhandene Fahrerlaubnis. Wer beispielsweise ein Gespann ohne die dafür erforderliche Klasse führt, riskiert eine Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.
Wie läuft der Umtausch?
Zuständig ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde deines Wohnorts. Üblicherweise benötigst du einen gültigen Identitätsnachweis, ein aktuelles biometrisches Lichtbild und den bisherigen Führerschein. Bei alten Papierführerscheinen kann eine Karteikartenabschrift der früheren Ausstellungsbehörde erforderlich sein.
Plane Bearbeitungszeit ein und kläre Gebühren sowie das örtliche Antragsverfahren vorab. Ein rechtzeitig gebuchter Termin ersetzt nicht automatisch ein gültiges Dokument.
Mit 17 starten? Hier geht es zum BF17-Beitrag
Welche Anforderungen für Fahrer und Begleiter gelten, was spätere Punkte der Begleitperson bedeuten und welche Folgen eine Fahrt ohne Begleitung hat, erklären wir im eigenen Beitrag.
Mit 17 ans Steuer: Was Fahrer und Begleiter wissen müssen.
Voraussetzungen, Begleitauflage, Probezeit und typische Fragen zum BF17.
Merke: Die passende Fahrerlaubnis ergibt sich aus Klasse, Schlüsselzahlen und gültigen Berechtigungen. Bei Anhängern zählt die zulässige Gesamtmasse. Und beim Umtausch gilt: Dokumentenfrist und Fahrerlaubnis sind zwei verschiedene Dinge.
Rechtsgrundlagen und Quellen
§§ 6, 6a und 6b FeV – Klassen, B96 und B196
§ 10 FeV – Mindestalter und Ausnahmen
§§ 23 bis 24a FeV – Geltungsdauer und Dokumentengültigkeit
Anlage 3 FeV – Umstellung alter Fahrerlaubnisse
Anlage 8e FeV – Verbindliche Umtauschfristen
Anlage 9 FeV – Schlüsselzahlen
Stand: 20. Oktober 2026