RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Zulässigkeit von Dashcams
Dashcams sind nicht grundsätzlich verboten. Ihre Nutzung hat allerdings klare datenschutzrechtliche Grenzen. Und nicht jede Aufnahme, die vor Gericht verwertet werden kann, durfte deshalb auch aufgenommen werden.
Im Internet sorgen Aufnahmen aus Fahrzeugkameras regelmäßig für Unterhaltung. Spektakuläre Fahrmanöver, gefährliche Überholvorgänge oder Unfälle sind schnell gefilmt – und ebenso schnell veröffentlicht. Wer daraus schließt, dass eine Dashcam im Straßenverkehr nach Belieben alles aufzeichnen darf, liegt allerdings falsch.
Besonders hartnäckig hält sich die Behauptung, der Bundesgerichtshof habe Dashcams im Jahr 2018 generell erlaubt. Das Urteil hat jedoch eine ganz andere Frage beantwortet: Unter welchen Voraussetzungen darf eine Aufnahme als Beweis in einem Zivilprozess verwendet werden?
Bei der fachlichen Einordnung berücksichtigen wir unter anderem die Hinweise des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA).
Das BGH-Urteil von 2018: Was wurde entschieden?
Am 15. Mai 2018 entschied der Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 233/17 über die Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufnahme nach einem Verkehrsunfall. Obwohl die im konkreten Fall anlasslos erfolgte Daueraufzeichnung datenschutzrechtlich unzulässig war, durfte sie im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel berücksichtigt werden.
Die Richter unterschieden ausdrücklich zwischen der Rechtmäßigkeit einer Aufzeichnung und ihrer Verwertbarkeit vor Gericht. Für die Verwertung kommt es auf eine Abwägung der betroffenen Interessen im jeweiligen Einzelfall an.
WICHTIG: Eine Aufnahme kann vor Gericht verwertbar sein, obwohl ihre Anfertigung gegen Datenschutzrecht verstieß. Daraus folgt gerade keine allgemeine Erlaubnis für permanente Dashcam-Aufzeichnungen.
Dashcam und Datenschutz: Was ist erlaubt?
Allein die Montage einer Kamera im Fahrzeug ist grundsätzlich nicht verboten. Entscheidend ist, was sie aufzeichnet, wie lange die Daten gespeichert werden und wofür sie verwendet werden. Sind Personen oder Fahrzeuge über Kennzeichen identifizierbar, können personenbezogene Daten betroffen sein.
Wer den öffentlichen Straßenraum während der gesamten Fahrt ohne konkreten Anlass aufzeichnet und die Videos dauerhaft speichert, kann regelmäßig keine ausreichende datenschutzrechtliche Rechtfertigung vorweisen. Darauf weist auch das BayLDA hin.
Eine anlassbezogene Aufzeichnung besonderer Verkehrssituationen, etwa zur Dokumentation eines Unfalls, kann dagegen zulässig sein. Ob die Verarbeitung rechtmäßig ist, hängt von ihrer konkreten technischen Ausgestaltung und den Umständen ab.
Ringspeicher: Wie lässt sich die Aufzeichnung begrenzen?
Viele aktuelle Dashcams besitzen eine Ringspeicherfunktion. Dabei werden die Bilddaten zunächst nur kurzfristig gespeichert und fortlaufend überschrieben. Erst bei einem besonderen Ereignis, beispielsweise einer Kollision oder einer starken Verzögerung, wird ein begrenzter Ausschnitt dauerhaft gesichert.
Eine solche Technik kann den Eingriff in die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer erheblich reduzieren. Sie macht eine Kamera aber nicht automatisch DSGVO-konform. Aufnahmewinkel, Aufzeichnungsdauer, Auslöser, Speicherumfang, Zugriffsschutz und spätere Löschung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Auch eine gezielte manuelle Sicherung kann je nach Situation in Betracht kommen. Entscheidend bleibt, ob tatsächlich ein sachlicher Anlass vorliegt und die Speicherung erforderlich ist.
30 ODER 60 SEKUNDEN? Eine allgemeine, bundesweit verbindliche gesetzliche Regel, nach der Dashcams exakt 30 oder 60 Sekunden speichern dürfen, gibt es nicht. Eine kurze Speicherzeit allein garantiert noch keine rechtmäßige Nutzung.
Dashcam im geparkten Auto
Besonders kritisch ist die dauerhafte Überwachung des öffentlichen Raums aus einem abgestellten Fahrzeug. Eine Rund-um-die-Uhr-Aufzeichnung von Gehwegen, Straßen oder fremden Fahrzeugen lässt sich nicht einfach mit dem Schutz des eigenen Autos rechtfertigen.
Auch im ruhenden Verkehr kommt es deshalb auf Erforderlichkeit, Aufnahmebereich und konkrete Interessenabwägung an. Ein bloßer Parkmodus des Herstellers ersetzt diese Prüfung nicht.
Warum dürfen manche Autos im Parkmodus filmen und meine Dashcam nicht?
Moderne Fahrzeuge verfügen teilweise über kameragestützte Sicherheitssysteme, die auch im geparkten Zustand aktiv bleiben können. Sie erkennen Bewegungen oder verdächtige Ereignisse in der Fahrzeugumgebung und können bei bestimmten Auslösern Videoaufnahmen speichern.
Für viele Fahrzeughalter stellt sich deshalb eine berechtigte Frage: Warum darf mein Auto die Umgebung überwachen, während eine gewöhnliche Dashcam strengen Datenschutzregeln unterliegt?
Die Antwort ist einfach: Auch serienmäßig verbaute Überwachungssysteme unterliegen den geltenden Datenschutzvorschriften. Eine besondere Erlaubnis allein aufgrund der werkseitigen Ausstattung gibt es nicht.
Wie funktionieren solche Überwachungssysteme?
Je nach Fahrzeugmodell und Ausstattung können Außenkameras und Sensoren eingesetzt werden, um die Umgebung eines geparkten Fahrzeugs zu überwachen.
Erkennt das System ein bestimmtes Ereignis, beispielsweise eine Erschütterung, eine mögliche Beschädigung oder eine andere als sicherheitsrelevant eingestufte Situation, kann es eine Videoaufnahme sichern.
Einige Systeme ermöglichen zusätzlich eine Benachrichtigung des Fahrzeughalters oder eine Liveansicht über eine Smartphone-App.
Die technische Funktionsweise unterscheidet sich jedoch erheblich. Manche Systeme speichern erst nach einem bestimmten Auslöser, andere arbeiten mit kurzfristigen Zwischenspeichern oder einer fortlaufenden Bildauswertung.
Wichtig: Auch eine nur vorübergehende Verarbeitung von Kamerabildern kann datenschutzrechtlich relevant sein. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Video dauerhaft gespeichert wird.
Ist die Überwachung in Deutschland erlaubt?
Der Schutz des eigenen Fahrzeugs vor Diebstahl oder Beschädigung kann ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO darstellen.
Daraus ergibt sich allerdings keine pauschale Berechtigung, den öffentlichen Raum zu überwachen.
Eine datenschutzrechtlich zulässige Verarbeitung setzt insbesondere voraus, dass die Maßnahme erforderlich ist und die Interessen beziehungsweise Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen.
Eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung zur Dokumentation einer tatsächlichen Beschädigung kann daher anders zu bewerten sein als eine dauerhafte Überwachung sämtlicher Passanten und Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz.
Besonders problematisch sind Systeme, die ohne konkreten Anlass dauerhaft personenbezogene Daten unbeteiligter Personen erfassen oder speichern.
Und was ist mit der Liveansicht?
Einige Fahrzeuge ermöglichen es dem Besitzer, über eine Smartphone-App auf die Außenkameras zuzugreifen.
Auch hier gilt: Die technische Möglichkeit zur Liveübertragung ist keine automatische rechtliche Erlaubnis.
Wer beispielsweise wiederholt den öffentlichen Parkplatz vor seinem Haus über die Fahrzeugkameras beobachtet, kann dadurch personenbezogene Daten anderer Personen verarbeiten. Auch eine solche Nutzung muss sich an den geltenden Datenschutzvorschriften messen lassen.
Wer trägt die Verantwortung?
Soweit der Fahrzeughalter über Zweck und Mittel der Überwachung entscheidet und die DSGVO Anwendung findet, kann er selbst datenschutzrechtlich verantwortlich sein.
Dass eine Funktion vom Fahrzeughersteller bereitgestellt wird, befreit ihn nicht automatisch von den gesetzlichen Pflichten.
Auch die Betriebserlaubnis beziehungsweise Typgenehmigung eines Fahrzeugs stellt keine datenschutzrechtliche Genehmigung für die Nutzung der eingebauten Kameras dar.
AUF DEN PUNKT:
Werkseitig eingebaute Fahrzeugkameras besitzen keinen datenschutzrechtlichen Sonderstatus.
Entscheidend ist, ob die konkrete Überwachung rechtlich zulässig ist. Anlass, Erforderlichkeit, Aufnahmebereich, Speicherdauer und Schutz der Rechte Dritter spielen dabei eine wesentliche Rolle.
Oder anders gesagt: Nur weil dein Auto mehrere Kameras besitzt, darfst du damit noch lange nicht den halben Parkplatz überwachen.
Informationspflichten nach der DSGVO
Fällt eine Dashcam-Nutzung in den Anwendungsbereich der DSGVO, sind grundsätzlich auch die Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO zu beachten. Betroffene müssen nachvollziehen können, wer ihre Daten zu welchem Zweck verarbeitet.
Im fließenden Verkehr ist die praktische Erfüllung solcher Pflichten schwierig. Das beseitigt sie jedoch nicht. Auch deshalb sollte der Einsatz von Dashcams nicht mit dem bloßen Kauf eines vermeintlich „datenschutzkonformen“ Geräts gleichgesetzt werden.
Dashcam oder Actioncam: Macht das einen Unterschied?
Ob die Kamera am Armaturenbrett, am Motorradhelm oder an einer anderen Stelle montiert ist, entscheidet nicht allein über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit. Die Datenschutzregeln sind grundsätzlich technikneutral.
Maßgeblich sind Art und Zweck der Aufnahmen. Die sogenannte Haushaltsausnahme kann bei rein persönlichen oder familiären Tätigkeiten greifen. Wer jedoch gezielt andere Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Raum erfasst, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen.
Darf ich Dashcam-Videos veröffentlichen?
Die mögliche Zulässigkeit einer Aufzeichnung bedeutet nicht, dass sie bedenkenlos bei YouTube, Instagram oder anderen Plattformen veröffentlicht werden darf. Hier können weitere Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte betroffen sein.
Insbesondere erkennbare Personen und Kennzeichen sind kritisch. Wer Material öffentlich zeigen möchte, muss die rechtliche Zulässigkeit gesondert prüfen und gegebenenfalls identifizierende Merkmale zuverlässig unkenntlich machen.
Und in Österreich?
Auch in Österreich besteht kein pauschales Verbot sämtlicher Dashcams. Die dortige Datenschutzbehörde bewertet viele übliche Geräteeinstellungen allerdings kritisch. Eine Zulässigkeit kommt nach ihren Hinweisen insbesondere bei eng begrenzten, anlassbezogenen Aufnahmen in Betracht.
Für die Bewertung zählen unter anderem Zweck, Bildausschnitt, Speicherdauer, automatische Überschreibung und Schutz vor unbefugtem Zugriff. Eine in Deutschland gebräuchliche Konfiguration ist daher nicht automatisch auch in Österreich rechtmäßig.
Auf den Punkt gebracht
Dashcams sind nicht grundsätzlich verboten. Dauerhafte, anlasslose Aufzeichnungen des öffentlichen Verkehrs sind datenschutzrechtlich jedoch regelmäßig unzulässig.
Kurzfristige, automatisch überschriebene und nur bei konkretem Anlass gesicherte Aufnahmen können eher zulässig sein. Ob sie es tatsächlich sind, entscheidet der Einzelfall.
Und nicht vergessen: Was man selbst aufzeichnet, kann unter Umständen auch gegen einen selbst verwendet werden. Wer sich bei einem illegalen Rennen filmt, sollte sich über die Beweislage anschließend nicht wundern.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Bundesgerichtshof:
Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht:
Hinweise zum Dashcam-Einsatz
Datenschutzkonferenz (DSK):
Positionspapier zur Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen vom 28.01.2019
Positionspapier als PDF öffnen
Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit:
Datenschutz beim Einsatz von Dashcams
Informationen der Datenschutzaufsicht öffnen
Datenschutz-Grundverordnung:
Insbesondere Art. 5, Art. 6 und Art. 12 ff. DSGVO
Österreichische Datenschutzbehörde:
FAQ „Foto & Video“, Abschnitt Dashcams
Informationen der österreichischen Datenschutzbehörde öffnen
Stand: 20. Oktober 2026