RECHTLICHER HINWEIS

Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.



 



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MPU: Wann droht der „Idiotentest“ wirklich?

Alkohol, Drogen, zu viele Punkte oder erhebliche Verkehrsverstöße: Wer Zweifel an seiner Fahreignung begründet, muss unter Umständen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren. Doch wann darf die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU verlangen? Wie läuft die Untersuchung ab, welche Kosten entstehen und unter welchen Voraussetzungen bekommt man seine Fahrerlaubnis zurück?

Im Volksmund wird die medizinisch-psychologische Untersuchung häufig als „Idiotentest“ bezeichnet. Dieser Begriff ist allerdings irreführend. Bei einer MPU geht es weder um einen allgemeinen Intelligenztest noch darum, einen Betroffenen für vergangene Verkehrsverstöße nochmals zu bestrafen.

Vielmehr soll geklärt werden, ob eine Person zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und ob künftig erneut mit erheblichen Auffälligkeiten im Straßenverkehr gerechnet werden muss.

Rechtliche Grundlage sind insbesondere die §§ 11, 13, 13a und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie die in Anlage 4a zur FeV festgelegten Begutachtungsgrundsätze.

Was ist eine MPU und wer ordnet sie an?

Die MPU ist eine Begutachtung der Fahreignung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle. Sie dient der Klärung bestimmter Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Veranlasst wird die Beibringung eines solchen Gutachtens durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Sie legt fest, welche konkreten Fragen durch die Untersuchung beantwortet werden sollen.

Die Begutachtungsstelle untersucht nicht einfach die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen. Entscheidend sind diejenigen Umstände, Eigenschaften und Verhaltensweisen, die für die sichere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr von Bedeutung sind.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss für die Gutachtensanordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage und entsprechende Tatsachen haben. Eine MPU darf nicht allein aufgrund eines allgemeinen Verdachts oder nach Belieben verlangt werden.

WICHTIG: Eine MPU ist keine zusätzliche strafrechtliche Sanktion. Während ein Gericht beispielsweise eine Geldstrafe verhängt und die Fahrerlaubnis entziehen kann, prüft die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig die Fahreignung. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche rechtliche Zwecke.

MPU nach Alkohol: Ab wie viel Promille?

Alkoholauffälligkeiten gehören zu den klassischen Anlässen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

Nach § 13 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten insbesondere bei folgenden Sachverhalten beizubringen:

Ab 1,6 Promille:
Wurde ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l geführt, ist die MPU grundsätzlich auch bei einer erstmaligen Auffälligkeit vorgeschrieben.

Wiederholte Alkoholverstöße:
Auch mehrere einschlägige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss können die Verpflichtung zur Vorlage eines MPU-Gutachtens auslösen. Ein bestimmter Promillewert von mindestens 1,6 muss dabei nicht erreicht werden.

Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch:
Eine MPU kann außerdem erforderlich sein, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass der Betroffene Alkoholkonsum und das sichere Führen von Fahrzeugen nicht zuverlässig voneinander trennen kann.

Liegt der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit vor, sieht § 13 FeV zunächst die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens vor.

MPU schon ab 1,1 Promille?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2021 (Az. 3 C 3.20) entschieden, dass bereits nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,1 und unter 1,6 Promille eine MPU verlangt werden kann, wenn zusätzliche aussagekräftige Tatsachen vorliegen.

In dem entschiedenen Fall war der Betroffene mit 1,3 Promille gefahren, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt worden waren.

Das Gericht sah darin einen relevanten Hinweis auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und damit auf mögliche Zweifel an der Fahreignung.

MERKE: Die häufig gehörte Aussage „Unter 1,6 Promille gibt es keine MPU“ ist falsch. Eine einmalige Alkoholfahrt unterhalb dieses Wertes genügt ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände zwar grundsätzlich nicht allein für eine MPU-Anordnung. Liegen aber entsprechende Zusatztatsachen vor, kann die Begutachtung erforderlich sein.

MPU nach Cannabis: Was gilt seit der Reform?

Mit der teilweisen Legalisierung von Cannabis wurden die fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften grundlegend geändert. Die Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabis ist inzwischen eigenständig in § 13a FeV geregelt.

Eine MPU ist insbesondere vorgesehen, wenn:

Cannabismissbrauch:
Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen oder ein ärztliches Gutachten entsprechende Anzeichen feststellt.

Wiederholte Verkehrsverstöße:
Wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG verstoßen, bleiben bei diesem besonderen Wiederholungstatbestand außer Betracht.

Frühere Entziehung:
Die Fahrerlaubnis bereits wegen entsprechender Gründe entzogen worden war.

Klärung einer früheren Problematik:
Festgestellt werden muss, ob ein früherer Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Bei Tatsachen, die die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen, ist nach § 13a FeV zunächst ein ärztliches Gutachten vorgesehen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Überschreiten des gesetzlichen THC-Grenzwertes nach § 24a StVG und einer daraus möglicherweise folgenden fahrerlaubnisrechtlichen Begutachtung.

Ein erstmaliger einfacher THC-Grenzwertverstoß führt nicht automatisch zu einer MPU. Zusätzliche Tatsachen können allerdings eine andere Bewertung rechtfertigen.

Ausführliche Informationen zu THC-Grenzwerten, Mischkonsum und Drogenfahrten finden sich auch in unserem Beitrag
„Drogen im Straßenverkehr: Was droht wirklich?“.

Kokain, Amphetamine und andere Betäubungsmittel

Bei Betäubungsmitteln wie Kokain oder Amphetamin sind die fahrerlaubnisrechtlichen Anforderungen grundsätzlich strenger als beim Konsum von Cannabis.

Nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV fehlt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes im Regelfall die Fahreignung. Von dieser Bewertung bestehen gesetzlich vorgesehene und durch die Begutachtungsgrundsätze zu berücksichtigende Besonderheiten.

Nach § 14 FeV kann bereits der begründete Verdacht einer Einnahme entsprechender Betäubungsmittel die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich machen.

Eine MPU ist unter anderem vorgesehen, wenn:

Die Fahrerlaubnis wegen entsprechender Betäubungsmittel- oder Arzneimittelprobleme bereits entzogen worden war.

Zu klären ist, ob eine frühere Abhängigkeit fortbesteht oder weiterhin die betreffenden Mittel eingenommen werden.

Wiederholt einschlägige Verkehrsverstöße nach § 24a StVG begangen wurden.

Anders als beim einfachen erstmaligen Cannabis-Grenzwertverstoß kann bei bestimmten anderen Betäubungsmitteln bereits der festgestellte Konsum erhebliche Zweifel an der Fahreignung begründen. Eine vorausgegangene Fahrt unter Drogeneinfluss ist hierfür nicht in jedem Fall erforderlich.

MPU wegen Punkten in Flensburg

Auch wiederholte oder besonders erhebliche Verkehrsverstöße können Zweifel an der Fahreignung begründen.

Nach § 11 Abs. 3 FeV kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden.

Eine besondere Regelung gilt im Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG.

Bei Erreichen von acht oder mehr Punkten gilt ein Fahrerlaubnisinhaber unter den gesetzlichen Voraussetzungen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Eine neue Fahrerlaubnis darf nach einer solchen Entziehung frühestens nach sechs Monaten erteilt werden. Zum Nachweis der wiederhergestellten Fahreignung ist dabei nach § 4 Abs. 10 StVG in der Regel ein MPU-Gutachten erforderlich.

WICHTIG: Acht Punkte bedeuten nicht, dass zunächst eine MPU absolviert werden muss, um die Fahrerlaubnis behalten zu dürfen. Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist vielmehr die Entziehung vorgesehen. Die MPU wird grundsätzlich im Zusammenhang mit der späteren Neuerteilung relevant. Die gesetzlichen Anforderungen an das vorgeschaltete Maßnahmensystem sind dabei zu beachten.

Weitere Informationen zum Punktesystem enthält unser Fachartikel
„Punkte in Flensburg“.

MPU nach Straftaten und aggressivem Verhalten

Eine MPU kann auch wegen schwerwiegender Straftaten oder erheblicher Auffälligkeiten im Straßenverkehr erforderlich werden.

§ 11 Abs. 3 FeV ermöglicht entsprechende Begutachtungen unter anderem bei erheblichen Straftaten mit Verkehrsbezug sowie bei bestimmten Straftaten, die Zweifel an der charakterlichen Fahreignung begründen.

Hierzu können beispielsweise erhebliche aggressive Verhaltensweisen oder Straftaten mit Bezug zur Verkehrssicherheit gehören.

Entscheidend ist nicht allein, dass eine Straftat begangen wurde, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die konkreten Umstände Rückschlüsse auf die Fahreignung zulassen.

Auch außerhalb unmittelbarer Verkehrssituationen begangene Straftaten können unter den in § 11 FeV genannten Voraussetzungen relevant sein, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial.

Wie läuft eine MPU tatsächlich ab?

Die Untersuchung erfolgt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Welche konkrete Fragestellung untersucht wird, ergibt sich aus der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde.

Typischerweise umfasst die MPU mehrere Bestandteile:

1. Medizinische Untersuchung
Hier werden die gesundheitlichen Voraussetzungen der Fahreignung und gegebenenfalls der frühere beziehungsweise aktuelle Umgang mit Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Medikamenten untersucht.

2. Leistungsdiagnostische Untersuchung
Je nach Fragestellung werden beispielsweise Reaktionsvermögen, Konzentrationsfähigkeit oder andere für die sichere Fahrzeugführung wichtige Leistungsbereiche geprüft.

3. Psychologisches Untersuchungsgespräch
Im Gespräch geht es insbesondere darum, weshalb es zu den früheren Auffälligkeiten gekommen ist, wie der Betroffene sein Verhalten heute bewertet und welche nachvollziehbaren Veränderungen inzwischen stattgefunden haben.

Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob künftig ein verantwortungsbewusstes und regelkonformes Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten ist.

Der genaue Untersuchungsumfang richtet sich nach dem Anlass und der durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebenen Fragestellung.

Welche Fragen stellt der Psychologe?

Entgegen verbreiteten Vorstellungen geht es bei einer MPU nicht darum, irgendwelche absurden Fangfragen richtig zu beantworten.

Die psychologische Untersuchung dient vielmehr der fachlichen Bewertung des bisherigen Verhaltens und der zu erwartenden künftigen Entwicklung.

Typische Themen können beispielsweise sein:

Warum ist es zu den früheren Verkehrsverstößen gekommen?

Welche Rolle haben Alkohol, Drogen, persönliche Einstellungen oder bestimmte Lebensumstände gespielt?

Welche Risiken wurden damals unterschätzt oder bewusst in Kauf genommen?

Was wurde seitdem konkret verändert?

Wie soll verhindert werden, dass es erneut zu vergleichbaren Auffälligkeiten kommt?

Entscheidend sind keine auswendig gelernten Antworten. Gefragt ist eine glaubhafte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten.

MERKE: Nicht die perfekte Geschichte ist entscheidend, sondern eine nachvollziehbare Verhaltensänderung. Wer lediglich erklärt, künftig besser aufzupassen oder sich nicht mehr erwischen zu lassen, beantwortet damit noch nicht die eigentliche Frage nach seiner Fahreignung.

Sind Abstinenznachweise immer erforderlich?

Nein. Ob Abstinenznachweise erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Problematik und der individuellen Begutachtungsfrage ab.

Bei Alkoholmissbrauch ohne Abhängigkeit kann in geeigneten Fällen beispielsweise eine stabile Änderung des Trinkverhaltens mit zuverlässiger Trennung zwischen Alkoholkonsum und Fahren relevant sein.

In anderen Fällen, insbesondere bei einer früheren Alkoholabhängigkeit oder bestimmten Betäubungsmittelproblemen, kann der Nachweis einer ausreichend langen und stabilen Abstinenz erforderlich sein.

Die maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung, den Begutachtungsleitlinien und den anerkannten fachlichen Beurteilungsgrundsätzen.

Je nach Fallgestaltung kommen Nachweiszeiträume von mehreren Monaten bis zu einem Jahr oder länger in Betracht. Es gibt jedoch keine pauschale Regel, nach der jeder Betroffene immer genau sechs oder zwölf Monate Abstinenz nachweisen müsste.

Für Abstinenznachweise werden beispielsweise geeignete Urinkontrollprogramme oder Haaranalysen eingesetzt.

Wichtig ist dabei, dass die Nachweise unter anerkannten und nachvollziehbaren Bedingungen erhoben werden. Nicht jede beliebige Laboruntersuchung wird automatisch als geeigneter Abstinenzbeleg akzeptiert.

ACHTUNG: Wer voraussichtlich Abstinenznachweise benötigt, sollte sich möglichst früh über die anerkannten Nachweisverfahren informieren. Eine erst kurz vor der MPU begonnene Kontrolle kann zu spät sein. Umgekehrt ersetzen selbst vollständig vorliegende Abstinenznachweise nicht die erforderliche Aufarbeitung des früheren Verhaltens.

Was kostet eine MPU?

Die Kosten einer MPU sind nicht mehr durch eine einheitliche staatliche Gebührenregelung für sämtliche Begutachtungsstellen festgelegt. Die Preise hängen unter anderem vom Untersuchungsanlass und vom ausgewählten Anbieter ab.

Nach den veröffentlichten Informationen des ADAC liegen die Kosten für die eigentliche MPU-Begutachtung häufig in einer Größenordnung von etwa 400 bis 800 Euro.

Dabei handelt es sich um Orientierungswerte und nicht um verbindliche Gebühren oder Festpreise.

Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Ausgaben:

MPU-Begutachtung:
Häufig etwa 400 bis 800 Euro, abhängig von Anlass und Anbieter.

Abstinenznachweise:
Zusätzliche Kosten für gegebenenfalls erforderliche Urinuntersuchungen oder Haaranalysen.

Vorbereitung:
Kosten für verkehrspsychologische Beratung, Einzelgespräche oder Vorbereitungskurse.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis:
Zusätzliche Verwaltungsgebühren sowie gegebenenfalls weitere Kosten für erforderliche Nachweise oder Prüfungen.

Insgesamt können dadurch Kosten von deutlich über 1.000 Euro entstehen. Bei umfangreicher Vorbereitung, längeren Abstinenzprogrammen oder wiederholten Begutachtungen können die Gesamtausgaben auch mehrere Tausend Euro erreichen.

Die Kosten trägt grundsätzlich der Betroffene.

Lohnt sich eine MPU-Vorbereitung?

Eine seriöse verkehrspsychologische Vorbereitung kann sinnvoll sein. Sie hilft insbesondere dabei, das frühere Verhalten zu analysieren, persönliche Risikofaktoren zu erkennen und tragfähige Veränderungen zu entwickeln.

Eine Vorbereitung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb vorformulierter Antworten.

Vorsicht ist deshalb bei Anbietern geboten, die ein positives MPU-Gutachten praktisch garantieren oder behaupten, mit bestimmten Standardformulierungen lasse sich die Untersuchung sicher bestehen.

Ein seriöses Angebot sollte transparent über Qualifikation, Leistungsumfang, Kosten und Grenzen der Vorbereitung informieren.

Eine bestandene MPU lässt sich nicht einfach kaufen. Wer seine früheren Fehler nur rhetorisch schön verpackt, ohne die zugrunde liegenden Probleme tatsächlich zu verändern, hat den Sinn der Untersuchung nicht verstanden.

Was passiert bei einem negativen MPU-Gutachten?

Fällt die Begutachtung negativ aus, bedeutet das, dass die untersuchten Eignungszweifel aus Sicht der Begutachtungsstelle nicht ausreichend ausgeräumt werden konnten.

Ein negatives MPU-Gutachten führt nicht automatisch dazu, dass die Untersuchung niemals wiederholt werden könnte. Eine erneute Begutachtung ist grundsätzlich möglich.

Sinnvoll ist es allerdings, zunächst die Gründe für die negative Bewertung zu klären und gegebenenfalls notwendige Veränderungen oder Nachweise nachzuholen.

Der Betroffene kann veranlassen, dass das Gutachten zunächst ausschließlich an ihn selbst übersandt wird. Ein negatives Gutachten muss nicht ohne Weiteres freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.

Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass eine berechtigte Gutachtensanordnung damit folgenlos bleibt.

Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einer rechtmäßigen und ordnungsgemäß begründeten Anordnung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Nichteignung schließen, wenn das verlangte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird.

Deshalb kann die Nichtvorlage einer MPU im Ergebnis zur Versagung einer beantragten Fahrerlaubnis oder zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen führen.

Ist die MPU nach 15 Jahren automatisch erledigt?

Ein besonders hartnäckiger Irrtum lautet, dass eine MPU nach 15 Jahren automatisch entfalle und man seinen Führerschein anschließend einfach zurückbekomme.

So einfach ist die Rechtslage nicht.

Maßgeblich sind insbesondere die Tilgungs- und Verwertungsregelungen des § 29 StVG. Für bestimmte Entscheidungen über die Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre.

Allerdings beginnt diese Frist in bestimmten Fällen nicht sofort. Nach § 29 Abs. 5 StVG kann der Fristbeginn bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinausgeschoben sein, spätestens jedoch um fünf Jahre.

Daraus erklärt sich die häufig genannte Zeitspanne von bis zu 15 Jahren.

Nach Eintritt der maßgeblichen Tilgung können gesetzliche Verwertungsverbote verhindern, dass bestimmte frühere Entscheidungen weiterhin zur Begründung einer MPU-Anordnung herangezogen werden.

Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche denkbaren Eignungszweifel automatisch entfallen. Andere verwertbare Tatsachen, weitere Eintragungen oder selbstständige Maßnahmen können weiterhin relevant sein.

Außerdem wird eine früher entzogene Fahrerlaubnis durch bloßen Zeitablauf nicht automatisch wieder wirksam.

MERKE: Die sogenannte 15-Jahre-Regel ist keine allgemeine MPU-Verjährung und keine automatische Rückgabe der Fahrerlaubnis. Sie ergibt sich aus bestimmten Tilgungs- und Verwertungsfristen. Ob eine Neuerteilung ohne MPU möglich ist, hängt von den konkreten Eintragungen, Fristen und sonstigen Eignungstatsachen ab.

Sperrfrist und MPU: Was ist der Unterschied?

Wird die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen, setzt das Gericht nach § 69a StGB grundsätzlich zugleich eine Sperrfrist für die Neuerteilung fest.

Diese beträgt im Regelfall zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen sind abweichende Entscheidungen möglich.

Während der Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Ist die Sperrfrist abgelaufen, erhält der Betroffene seine Fahrerlaubnis jedoch nicht automatisch zurück.

Vielmehr muss die Neuerteilung beantragt werden. Dabei prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Fahreignung vorliegen.

Eine erforderliche MPU und eine strafgerichtliche Sperrfrist sind daher zwei voneinander zu unterscheidende Angelegenheiten.

Wie bekommt man die Fahrerlaubnis zurück?

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich eine Neuerteilung erforderlich.

Die Voraussetzungen richten sich insbesondere nach § 20 FeV. Grundsätzlich gelten die Anforderungen für eine erstmalige Erteilung, wobei die Vorschriften zur erneuten theoretischen und praktischen Prüfung besondere Regelungen enthalten.

Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nicht automatisch in jedem Fall erforderlich.

Sie kann jedoch angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die notwendigen theoretischen Kenntnisse oder praktischen Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.

Das kann insbesondere nach einer langen Zeit ohne Fahrpraxis relevant werden.

Eine positive MPU ist außerdem nicht mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Sie liefert der Fahrerlaubnisbehörde vielmehr eine Grundlage für deren Entscheidung über die Fahreignung.

Erst mit der wirksamen Neuerteilung darf wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden, für das eine entsprechende Fahrerlaubnis erforderlich ist.

MPU auch nach einer Fahrrad- oder E-Scooter-Fahrt?

Ja. Auch Auffälligkeiten beim Führen eines Fahrrads oder eines E-Scooters können unter den gesetzlichen Voraussetzungen fahrerlaubnisrechtliche Folgen auslösen.

Insbesondere der Alkoholtatbestand des § 13 FeV verwendet für die dort geregelte Grenze von 1,6 Promille den Begriff „Fahrzeug“. Die Vorschrift beschränkt sich insoweit nicht auf Kraftfahrzeuge.

Deshalb kann auch eine entsprechende Alkoholfahrt auf einem gewöhnlichen Fahrrad eine MPU erforderlich machen.

E-Scooter nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind ohnehin Kraftfahrzeuge. Bei entsprechenden Alkohol- oder Drogenverstößen können damit zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung relevant werden.

Wer nach dem Alkoholkonsum bewusst auf ein Auto verzichtet und stattdessen einen E-Scooter benutzt, vermeidet damit nicht automatisch die Gefahr einer MPU.

Fünf häufige Irrtümer über die MPU

1. „Unter 1,6 Promille gibt es keine MPU.“
Falsch. Zusätzliche Tatsachen können eine MPU auch unterhalb dieses Wertes rechtfertigen.

2. „Ein positiver Cannabistest bedeutet automatisch MPU.“
Falsch. Für eine MPU müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13a FeV erfüllt sein.

3. „Wenn ich das MPU-Gutachten nicht abgebe, passiert nichts.“
Falsch. Bei einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung kann die Nichtvorlage erhebliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben.

4. „Nach 15 Jahren bekomme ich meinen Führerschein automatisch zurück.“
Falsch. Tilgungsfristen und Neuerteilung sind rechtlich unterschiedliche Fragen.

5. „Mit einem guten Vorbereitungskurs besteht jeder die MPU.“
Falsch. Entscheidend sind die tatsächliche Fahreignung, die erforderlichen Nachweise und eine glaubhafte, tragfähige Verhaltensänderung.

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist weder eine zusätzliche Strafe noch ein beliebiger Persönlichkeitstest. Sie soll klären, ob bestehende Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Anlass erheblich. Während bei Alkohol unter bestimmten Bedingungen bereits eine einmalige Trunkenheitsfahrt ausreicht, gelten für Cannabis, andere Betäubungsmittel, erhebliche Verkehrsverstöße und Straftaten jeweils besondere Regeln. Wer sich frühzeitig mit den tatsächlichen Anforderungen beschäftigt, kann unnötige Verzögerungen und Kosten vermeiden. Ein positives Gutachten setzt jedoch mehr voraus als ein paar gut einstudierte Antworten.

RECHTSGRUNDLAGEN UND WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

§ 11 FeV – Eignung und Gutachtensanordnung

§ 13 FeV – Eignungszweifel bei Alkoholproblematik

§ 13a FeV – Eignungszweifel bei Cannabisproblematik

§ 14 FeV – Eignungszweifel bei Betäubungs- und Arzneimitteln

§ 20 FeV – Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Anlage 4a FeV – Grundsätze der Fahreignungsbegutachtung

§ 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 29 StVG – Tilgung und Verwertung von Eintragungen

§ 69a StGB – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Bundesverwaltungsgericht – MPU unter 1,6 Promille, Urteil vom 17.03.2021

Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen – Informationen zur MPU

ADAC – MPU-Kosten und Vorbereitung




Stand: 18. Oktober 2026