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Die Betriebserlaubnis und wann sie erlischt

Die Betriebserlaubnis ist, vereinfacht ausgedrückt, der amtliche Nachweis der Zulässigkeit bzw. Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges im Hinblick auf seine Beschaffenheit.

Die Betriebserlaubnis ist, vereinfacht ausgedrückt, der amtliche Nachweis der Zulässigkeit bzw. Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges im Hinblick auf seine Beschaffenheit. Wurde eine Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erteilt, können Fahrzeughalter, Überwachungsorganisationen und auch wir davon ausgehen, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet.

Grundsätzlich zumindest. Denn die BE wird für ein bestimmtes Fahrzeugmodell erteilt, und zwar in dem Zustand, in dem es beim Hersteller vom Band läuft. Also ohne nachträglich durchgeführte Umbauten oder Tuning-Maßnahmen. Gehen Tuning-Maßnahmen über ein bestimmtes Maß hinaus oder werden illegale Umbauten durchgeführt, kann dies zum Erlöschen der BE führen.

Erlöschen der Betriebserlaubnis

Vor allem im Zusammenhang mit unzulässigen technischen Veränderungen wird früher oder später das Thema „Erlöschen der Betriebserlaubnis“ zur Sprache kommen.

Es zählt seit Jahren zu den rechtlich relevantesten Themen des Straßenverkehrsrechts. Kaum ein anderer Bereich bewegt sich in einem vergleichbaren Spannungsfeld zwischen technischer Bewertung, normativer Auslegung und behördlicher Vollzugspraxis. Während die gesetzlichen Grundlagen scheinbar klare Tatbestandsmerkmale formulieren, zeigt sich in der Anwendung, dass Auslegung, Beurteilungsspielräume und verwaltungsinterne Vorgaben zu teils unterschiedlichen Sicht- und Herangehensweisen führen.

Hauptstreitpunkt ist immer wieder, unter welchen Voraussetzungen technische Veränderungen am Fahrzeug tatsächlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, wie die Gefährdungs- oder Verschlechterungsmerkmale zu bewerten sind und welche Bedeutung formellen Anforderungen zukommt. Nicht selten stehen sich hierbei unterschiedliche Auffassungen gegenüber, die für die betroffenen Fahrzeughalter erhebliche und unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Lange Zeit war die Betriebserlaubnis Teil der Zulassung eines Fahrzeuges. Somit führte das Erlöschen der BE auch automatisch zum Verlust der Zulassung. Heute ist die Betriebserlaubnis Voraussetzung der Zulassung und das Erlöschen macht die Zulassung lediglich rechtswidrig, anstatt sie entfallen zu lassen. Die BE bleibt so lange wirksam, bis sie entzogen oder das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird.

Die Betriebserlaubnis kann unter zwei Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Das Fahrzeug ist vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO (nationale Zulassung).
  2. Das Fahrzeug entspricht den Vorschriften der EG-Typgenehmigung (EG-Zulassung).
Ebenso kann die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 StVZO erlöschen, und zwar dann, wenn

  1. die in der BE genannte Fahrzeugart geändert wird,
  2. die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,
  3. das Abgas- und/oder Geräuschverhalten negativ beeinträchtigt (verschlechtert) wird.

Nach wie vor wird diskutiert, ob die BE eines Fahrzeuges auch dann erlöschen kann, wenn gegen Auflagen verstoßen wird, die zum Beispiel in einem Teilegutachten gefordert sind (ehemals Punkt 4 dieser Aufzählung). Der Klassiker ist hierbei die unverzügliche Durchführung der geforderten Änderungsabnahme. Steht in einem Gutachten der Hinweis „Durch den Umbau erlischt die Betriebserlaubnis, wenn nicht unverzüglich die Änderungsabnahme gemäß § 19 Abs. 3 StVZO durchgeführt wird“, könnte man doch eigentlich davon ausgehen, dass dem auch so ist? Um es kurz zu machen: nein.

Der Grund dafür liegt in der Drucksache 629/93 vom 06.09.1993, in der das Bundesministerium für Verkehr ganz klar festlegt, dass die Betriebserlaubnis nur noch gemäß den o. g. Punkten erlischt. Ausdrücklich wird dort auch festgelegt, dass eine technische Veränderung, die lediglich eine Beschaffenheitsvorschrift betrifft, ohne dass eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, nicht (mehr) zum Erlöschen der BE führt!

Wird die nach § 19 Abs. 3 StVZO geforderte Änderungsabnahme nicht durchgeführt, findet § 19 Abs. 2 StVZO Anwendung und dort sind die oben genannten drei Punkte genannt. Eine Gefährdung kann hierbei sowohl durch den unsachgemäßen Einbau eines zulässigen/unbedenklichen Teils entstehen als auch durch den sachgemäßen Anbau eines unzulässigen Teils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs VIII ZR 361/18

Am 11.12.2019 hat der BGH hierzu festgestellt:

„Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.“

Hiervon lässt sich ableiten, dass der BGH der Meinung ist, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer müsste konkret vorliegen.

Auch § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO verlangt, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, was eindeutig in Richtung konkrete Gefährdung geht.

Hierzu ist ein Urteil vom AG Landstuhl vom 16.03.2016 interessant (Js 13422/15). Dort wird festgestellt, dass der Einwand des Betroffenen, der Tatbestand wäre nur beim Vorliegen einer konkreten Gefahr erfüllt, unzutreffend sei. Im besagten Fall wurden Veränderungen am Fahrzeug als Erlöschen der BE zur Anzeige gebracht, durch die die Freigängigkeit der Räder nicht mehr gegeben und entsprechende Kontaktspuren sichtbar waren.

„Die tatbestandlich erforderliche Gefährdung des Straßenverkehrs lag hier nicht nur prognostisch, was bereits ausreicht, sondern schon konkret vor. Durch die Schleifpunkte ergaben sich Abplatzungen und Schabflächen an Reifen und Radkasten, die nicht nur in Bälde zu einem Platzen der Reifen führen könnten, sondern die darüber hinaus auch in Form von scharfkantigen Stellen im Radkasten eine konkrete Gefahr für die Bereifung darstellen. Der rechtliche Einwand des Betroffenen, dass der Tatbestand nur verwirklicht wäre, wenn sich eine konkrete Gefahr manifestiert hätte, ist unzutreffend. Die konkrete Gefahr, die hier zudem verwirklicht war, kann mit der hinreichenden Gefahrprognose, die für § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erforderlich ist (vgl. auch NK-GVR/Semrau, 1. Aufl., 2014, § 19 StVZO m. w. N.), zusammenfallen, muss es aber nicht tun.“

Folglich ist eine hinreichende Gefahrenprognose ausreichend. Der Gesetzgeber spricht hier immer davon, dass eine Gefährdung „etwas konkreter“ zu erwarten ist. Sprich, das alleinige Nichtdurchführen der Änderungsabnahme führt nicht zum Erlöschen der BE, sofern alles richtig eingebaut und in diesem Zustand eintragungsfähig ist. Es muss aber auch nicht abgewartet werden, bis das Gefahrenereignis eingetreten ist, es reicht vielmehr aus, dass eindeutige Anhaltspunkte gegeben sind, dass es zukünftig eintreten könnte.

Würde der Gesetzgeber wollen, dass das alleinige Nichtdurchführen der geforderten Änderungsabnahme zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, müsste er dies als eigenen Tatbestand entsprechend aufnehmen. Was bislang nicht der Fall ist.

AUF DEN PUNKT GEBRACHT

Die Betriebserlaubnis ist u. a. dann erloschen, wenn die Veränderungen am Fahrzeug dazu führen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Hierbei ist eine Gefahrenprognose ausreichend. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen und entsprechend zu begründen.

Betriebserlaubnis weg – und jetzt?

Ist die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erloschen, lebt sie nicht automatisch dadurch wieder auf, dass der Mangel behoben wurde, der zum Erlöschen geführt hat. Wenn das Fahrzeug wieder in einen zulässigen/serienmäßigen Zustand zurückversetzt wurde, hat der Fahrzeughalter jedoch Anspruch darauf, dass die BE neu erteilt wird. Der Haken an der Sache: Ist die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erst einmal erloschen, gilt dieses Fahrzeug als Einzelfahrzeug und muss zur Neuerteilung der BE einer Einzelabnahme im Sinne des § 21 Abs. 3 StVZO unterzogen werden. Diese Prüfung ist wesentlich umfangreicher und vor allem kostenintensiver als eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht auch darin, dass eine durchgeführte Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO erst dann in die Fahrzeugpapiere übernommen werden muss, wenn sich die Zulassungsstelle aus einem anderen Grund wieder mit dem Fahrzeug befasst, was zum Beispiel bei einer Wohnsitzänderung oder einem Halterwechsel der Fall ist. Bis dahin ist der Nachweis über die durchgeführte Änderungsabnahme ausreichend und es genügt, diesen im Fahrzeug mitzuführen und vorzuzeigen.

Wurde hingegen eine Einzelabnahme im Sinne des § 21 Abs. 3 StVZO durchgeführt, so muss mit diesem Nachweis unverzüglich die Zulassungsstelle aufgesucht und eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden. Das alleinige Mitführen des entsprechenden Gutachtens reicht hier nicht aus!

Immer gilt: Ist die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erloschen, sind mit diesem gemäß § 19 Abs. 5 StVZO nur noch Fahrten zulässig, die für die Wiedererlangung der BE erforderlich sind. Also beispielsweise Fahrten in die Werkstatt, zur Prüfstelle oder Zulassungsbehörde. Warum wurde das so beschlossen? Um Fahrten nach dem Erlöschen der BE auf ein technisches und sachliches Mindestmaß zu beschränken, um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.