RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Mit 17 ans Steuer: Was Fahrer und Begleiter wissen müssen.
Die Prüfung ist bestanden, der Autoschlüssel liegt bereit – aber allein losfahren ist noch nicht drin. Beim Begleiteten Fahren ab 17 gehört ein eingetragener Begleiter dazu. Welche Voraussetzungen gelten, was spätere Punkte bedeuten und warum eine kurze Fahrt ohne Begleitung die Fahrerlaubnis kosten kann.
Was ist BF17?
Beim Begleiteten Fahren ab 17 kannst du die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erwerben. Ausbildung und Prüfung entsprechen grundsätzlich dem regulären Führerscheinerwerb. Bis zum 18. Geburtstag darfst du Fahrzeuge dieser Klassen jedoch nur mit mindestens einer dafür eingetragenen und geeigneten Begleitperson führen.
Die Begleitung ersetzt weder die Fahrschule noch die bestandene Prüfung. Sie soll dir helfen, anschließend unter möglichst sicheren Bedingungen Fahrpraxis zu sammeln.
Wann kannst du anfangen?
- Mit 16½ Jahren: Fahrausbildung beginnen und BF17 beantragen.
- Frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag: theoretische Prüfung.
- Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag: praktische Prüfung.
- Frühestens mit 17 Jahren: nach Erteilung der Fahrerlaubnis begleitet fahren.
Für den Antrag werden unter anderem Sehtest, Erste-Hilfe-Nachweis, Lichtbild und Angaben zu den Begleitpersonen benötigt. Als Minderjähriger brauchst du die Zustimmung deiner gesetzlichen Vertreter.
Wer darf dich begleiten?
Die Begleitperson muss nach § 48a Absatz 5 FeV:
- mindestens 30 Jahre alt sein,
- seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende deutsche, EU-/EWR- oder schweizerische Fahrerlaubnis besitzen,
- zum maßgeblichen Antragszeitpunkt höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister haben.
Außerdem muss sie namentlich in deiner Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Eltern sind dafür nicht automatisch zugelassen. Auch andere geeignete Erwachsene können eingetragen werden; mehrere Begleiter sind möglich. Weitere Personen lassen sich auf Antrag nachtragen.
Wichtig: Ein erfahrener Fahrer auf dem Beifahrersitz genügt nicht, wenn er nicht als Begleitperson eingetragen ist. „Mein Vater hat seit 30 Jahren den Führerschein“ ersetzt die Eintragung nicht.
Was passiert, wenn die Begleitperson später Punkte bekommt?
Zusätzliche Punkte während der Begleitphase führen für sich allein nicht zum Verlust der Begleitberechtigung. Die Grenze von höchstens einem Punkt bezieht sich auf den Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis. Wird eine weitere Begleitperson später angemeldet, zählt für sie der Zeitpunkt dieses Eintragungsantrags.
Beispiel: Der Vater hat bei der Antragstellung einen Punkt und wird als Begleiter eingetragen. Später erhält er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen weiteren Punkt. Er darf grundsätzlich weiter begleiten. Die nunmehr zwei Punkte machen die bestehende Eintragung nicht automatisch unwirksam.
Die übrigen Voraussetzungen gelten weiter. Wird der Begleitperson beispielsweise die Fahrerlaubnis entzogen, darf sie nicht mehr begleiten. Ein zusätzlicher Punkt ist also etwas anderes als der Verlust der Fahrerlaubnis.
Punkte in Flensburg: Was zählt?
Wie das Punktesystem funktioniert und wann die Fahrerlaubnis auf dem Spiel steht, erfährst du in unserem eigenen Beitrag.
Begleiter, nicht Fahrlehrer
Der Begleiter soll vor der Fahrt und unterwegs als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, Rat geben und kurze Hinweise erteilen. Er übernimmt keine Fahrausbildung und hat keine Fahrlehrerbefugnisse. Für die Fahrzeugführung und die Einhaltung der Verkehrsregeln bleibt der junge Fahrer verantwortlich.
Ein bestimmter Sitzplatz ist in § 48a FeV nicht vorgeschrieben. Der Beifahrersitz ist praktisch sinnvoll, weil sich Verkehr und Fahrer von dort gut beobachten lassen. Dauernde Kritik und hektische Anweisungen helfen dagegen wenig. Besprecht schwierige Situationen besser in Ruhe nach der Fahrt.
Alkohol und Drogen: Unterschiedliche Regeln beachten
Für den jungen Fahrer gilt das Alkohol- und Cannabisverbot nach § 24c StVG während der Probezeit oder vor dem 21. Geburtstag. Die allgemeine 0,5-Promille-Grenze ist für BF17-Fahrer deshalb keine Erlaubnis, vor dem Fahren etwas zu trinken. Auch sonstige Drogen können erhebliche straf- und fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben.
Für die Begleitperson gelten eigene Grenzen. Sie darf insbesondere nicht begleiten, wenn sie:
- 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol beziehungsweise 0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol erreicht oder bereits eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu solchen Werten führt,
- 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat,
- unter der Wirkung eines anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels steht.
Für die bestimmungsgemäße Einnahme konkret verschriebener Arzneimittel sieht das Gesetz eine Ausnahme von den entsprechenden Drogenregelungen vor. Daraus folgt keine pauschale Erlaubnis, trotz erheblicher Beeinträchtigung zu fahren oder zu begleiten.
Für die Praxis: Fahrer und Begleiter bleiben nüchtern. Ein eingetragener Begleiter, der die gesetzlichen Anforderungen während der Fahrt nicht erfüllt, ist keine verlässliche Absicherung der Begleitauflage.
Ohne eingetragenen Begleiter erwischt: Was droht?
„Nur schnell zum Bäcker“ macht aus einer verbotenen Alleinfahrt keine erlaubte. Wer entgegen der Begleitauflage ein Fahrzeug der Klasse B oder BE ohne namentlich benannte Begleitperson führt, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- 70 Euro Regelbußgeld nach Nummer 251a des Bußgeldkatalogs,
- einem Punkt im Fahreignungsregister,
- Widerruf der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach § 6e Absatz 2 StVG.
Beim üblichen Bußgeldbescheid kommen 25 Euro Mindestgebühr und 3,50 Euro Zustellungsauslagen hinzu. Damit werden aus 70 Euro zunächst 98,50 Euro. Weitere Kosten, insbesondere für das Aufbauseminar und die Neuerteilung, kommen hinzu.
Das eigentliche Problem ist der Widerruf: Die Fahrerlaubnis ist dann weg. Für eine Neuerteilung muss unter anderem die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden. Es handelt sich nicht bloß um ein einmonatiges Fahrverbot.
Die Fahrt ohne vorgeschriebene Begleitung ist zudem ein schwerwiegender Probezeitverstoß. Die Anordnung eines Aufbauseminars führt zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Eine besondere behördliche Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten ist davon zu unterscheiden; der bloße Weg zur Arbeit oder Schule schafft noch keine Ausnahme.
Wann beginnt die Probezeit?
Die reguläre Probezeit beträgt zwei Jahre und beginnt grundsätzlich bereits mit der Erteilung der Fahrerlaubnis beim BF17, nicht erst mit dem 18. Geburtstag. Wer die Fahrerlaubnis mit 17 erhält, kann die normale Probezeit daher mit 19 beendet haben.
Eine bereits laufende Probezeit aus einer anderen Fahrerlaubnisklasse, etwa A1, wird berücksichtigt. Der Erwerb der Klasse B startet dann nicht einfach eine neue zweijährige Probezeit. Die Klassen AM, L und T unterliegen selbst nicht der Probezeit.
Alkohol und Drogen können auch die Fahrerlaubnis gefährden
Alkohol- oder Drogenverstöße können neben Bußgeldern oder strafrechtlichen Folgen auch Zweifel an der Fahreignung begründen. Das gilt ebenso für junge Fahrer beim BF17. Je nach Sachverhalt und gesetzlichen Voraussetzungen kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.
Entscheidend sind der konkrete Verstoß und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Nicht jeder Alkohol- oder Drogenverstoß führt automatisch zu einer MPU. Ein Aufbauseminar nach einem Probezeitverstoß ist außerdem etwas anderes als eine MPU.
MPU: Wann droht der „Idiotentest“ wirklich?
Welche Anlässe zu einer MPU führen können und worauf es bei der Fahreignung ankommt, erklären wir hier.
Welche Dokumente müssen mit?
Als Fahrer führst du die BF17-Prüfungsbescheinigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Die Begleitperson muss ihren gültigen Führerschein dabeihaben und ihn bei einer Kontrolle auf Verlangen aushändigen.
Klärt außerdem vor der ersten Fahrt mit der Kfz-Versicherung, dass der 17-jährige Fahrer vom vereinbarten Fahrerkreis erfasst ist. Je nach Vertrag ist eine Anpassung erforderlich.
Ausland und 18. Geburtstag: Was ändert sich?
BF17 ist keine pauschale Fahrerlaubnis für Urlaubsfahrten durch Europa. Österreich erkennt das deutsche BF17 unter Einhaltung der deutschen Begleitauflagen an. Für andere Länder solltest du aus der deutschen Prüfungsbescheinigung keine Fahrberechtigung ableiten.
Ab dem 18. Geburtstag entfällt die Begleitauflage. Die Prüfungsbescheinigung dient im Inland noch bis zu drei Monate nach diesem Geburtstag als Nachweis. Kümmere dich rechtzeitig um den Kartenführerschein; eine erneute Fahrprüfung ist für diesen Wechsel nicht erforderlich. Für Auslandsfahrten ab 18 brauchst du den regulären Führerschein.
Merke: Mit 17 darfst du fahren – die Verantwortung sitzt trotzdem bei dir am Steuer. Die Begleitperson muss eingetragen sein und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Spätere Punkte allein beenden ihre Berechtigung nicht. Eine Fahrt ohne vorgeschriebene Begleitung kann dagegen deine Fahrerlaubnis kosten.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
§ 48a FeV – Begleitetes Fahren und Anforderungen an Begleitpersonen
§ 6e StVG – Begleitauflage und Widerruf
§ 2a StVG – Probezeit und Aufbauseminar
§ 24c StVG – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger
Bußgeldkatalog – insbesondere Nummer 251a
Anlage 13 FeV – Punktebewertung
§ 107 OWiG – Gebühren und Auslagen
Deutscher Verkehrssicherheitsrat – Fragen und Antworten zum BF17
Stand: 20. Oktober 2026