RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Alkohol am Steuer: Wann ist der Lappen weg?
„Ein Bier geht noch“ ist keine verlässliche Rechtsauskunft. Schon unterhalb der bekannten 0,5-Promille-Grenze kann eine Alkoholfahrt strafbar sein. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gelten strengere Regeln. Und neben Bußgeld, Punkten oder Fahrverbot kann auch eine MPU zum Thema werden.
Welche Grenzen gelten beim Autofahren?
| Grenze | Bedeutung |
|---|---|
| Alkoholverbot in der Probezeit oder unter 21 Jahren | Kein Alkohol am Steuer; die Fahrt darf nicht unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten werden. |
| Ab etwa 0,3 Promille | Eine Straftat kann vorliegen, wenn zusätzliche Umstände eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit belegen, beispielsweise Schlangenlinien oder ein alkoholbedingter Fahrfehler. |
| Ab 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol | Eine Ordnungswidrigkeit liegt grundsätzlich auch ohne auffällige Fahrweise vor, sofern nicht bereits eine Straftat gegeben ist. |
| Ab 1,1 Promille Blutalkohol | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Zusätzliche Ausfallerscheinungen sind dafür nicht erforderlich. |
Die Grenzen haben unterschiedliche Funktionen. Insbesondere sind 0,5 Promille keine Erlaubnis, sich bis knapp darunter „heranzutrinken“.
0,5-Promille-Verstoß: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot
Für eine gewöhnliche fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 StVG gelten folgende Regelsätze:
| Vorbelastung | Bußgeld | Punkte | Regelfahrverbot |
|---|---|---|---|
| Keine einschlägige Voreintragung | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
| Eine einschlägige Voreintragung | 1.000 Euro | 2 | 3 Monate |
| Mehrere einschlägige Voreintragungen | 1.500 Euro | 2 | 3 Monate |
Gemeint sind die im Bußgeldkatalog genannten Eintragungen nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB. Die vereinfachte Aussage „beim zweiten Bier-Verstoß“ greift deshalb zu kurz. Auch andere einschlägige Vorentscheidungen können berücksichtigt werden.
Mehr zum Punktesystem
Was Punkte in Flensburg bedeuten und wann die Fahrerlaubnis auf dem Spiel steht, erfährst du in unserem ausführlichen Beitrag.
Was kostet der Bußgeldbescheid insgesamt?
Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro. Hinzu kommen üblicherweise 3,50 Euro Zustellungsauslagen:
| Regelbußgeld | Üblicher Gesamtbetrag |
|---|---|
| 250 Euro | 278,50 Euro |
| 500 Euro | 528,50 Euro |
| 1.000 Euro | 1.053,50 Euro |
| 1.500 Euro | 1.578,50 Euro |
Weitere Verfahrenskosten können hinzukommen. Für Strafverfahren gilt diese Kostenübersicht nicht.
Probezeit und unter 21: Zwei eigenständige Voraussetzungen
Das besondere Alkoholverbot gilt während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Das bedeutet: Auch ein 19-Jähriger, dessen Probezeit bereits beendet ist, fällt unter das Verbot. Ebenso ein 30-Jähriger, der sich noch in der Probezeit befindet.
Ein einfacher Verstoß gegen § 24c StVG wird regelmäßig mit 250 Euro und einem Punkt geahndet. Ein Regelfahrverbot ist dafür allein nicht vorgesehen.
Während der Probezeit zählt der Verstoß als schwerwiegender A-Verstoß. Auf der ersten Maßnahmenstufe werden ein besonderes Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit um zwei Jahre verlängert – üblicherweise von zwei auf vier Jahre. Die Seminarkosten kommen hinzu.
Wer zusätzlich die 0,5-Promille-Grenze erreicht oder alkoholbedingt fahruntüchtig ist, bleibt nicht beim einfachen 250-Euro-Verstoß. Dann greifen die weitergehenden Vorschriften.
Wann wird aus dem Bußgeld eine Straftat?
Entscheidend ist, ob der Fahrer alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.
Schon ab etwa 0,3 Promille kann zusammen mit entsprechenden Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Ab 1,1 Promille besteht beim Autofahren absolute Fahruntüchtigkeit – auch wenn der Betroffene meint, noch völlig sicher zu fahren.
§ 316 StGB sieht für Trunkenheit im Verkehr Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar. Eine Geldstrafe ist kein pauschales Bußgeld aus der Tabelle; sie wird individuell festgesetzt.
Alkoholabbau: Die Leber kennt keinen Turbo
Alkohol wird überwiegend in der Leber abgebaut. Als grober Orientierungswert werden für gesunde Erwachsene häufig etwa 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde genannt. Die tatsächliche Abbaugeschwindigkeit ist individuell unterschiedlich.
Dieser Durchschnittswert erlaubt deshalb keine verlässliche Berechnung, wann jemand wieder fahren darf.
Ausgeschlafen heißt nicht ausgenüchtert
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt das Problem: Bei angenommenen 1,5 Promille um Mitternacht und einem angenommenen Abbau von 0,1 Promille pro Stunde wären um sieben Uhr morgens rechnerisch noch 0,8 Promille vorhanden.
Das ist keine persönliche Prognose, sondern ein Beispiel dafür, wie lange Restalkohol bestehen kann. Auch die Bayerische Polizei verwendet dieses Beispiel, um vor der Fahrt am nächsten Morgen zu warnen.
Kaffee, Dusche, Sport: Keiner macht schneller nüchtern
Ein starker Kaffee kann wacher machen. Eine kalte Dusche kann erfrischen. Beides beschleunigt den Alkoholabbau ebenso wenig wie Bewegung oder Wassertrinken.
Auch Schlaf erhöht die Abbaugeschwindigkeit nicht – währenddessen vergeht lediglich Zeit.
Nach dem letzten Glas kann der Wert noch steigen
Mit dem letzten Schluck ist die Alkoholaufnahme nicht zwangsläufig abgeschlossen. Alkohol aus Magen und Darm kann weiterhin ins Blut gelangen. Der höchste Promillewert muss daher beim Trinkende noch nicht erreicht sein.
Das Gefühl „Ich bin wieder fit“ ist kein Nachweis der Fahrtüchtigkeit. Faustformeln und Promillerechner sind keine Freigabe zum Fahren. Plane nach einer alkoholreichen Nacht auch für den nächsten Morgen eine Alternative zum Auto ein.
MPU: Erst ab 1,6 Promille?
Nein. 1,6 Promille sind eine wichtige Grenze, aber keine allgemeine Untergrenze für eine MPU.
§ 13 FeV sieht ein medizinisch-psychologisches Gutachten insbesondere vor, wenn:
Ein Fahrzeug mit mindestens 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol geführt wurde.
Wiederholt Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
Zusätzliche Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Bei der Wiederholungsregel bleiben Verstöße, die ausschließlich gegen das besondere Alkoholverbot des § 24c StVG verstoßen, ausdrücklich unberücksichtigt.
Ein interessantes Urteil: Unauffälligkeit kann zum Problem werden
Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20, beschäftigte sich mit einer Fahrt bei mindestens 1,35 Promille, bei der keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt worden waren.
Gerade das dokumentierte Fehlen solcher Auffälligkeiten trotz hoher Alkoholisierung konnte als zusätzliche Tatsache eine MPU-Anordnung rechtfertigen: Es kann auf eine ungewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeuten.
„Ich konnte noch völlig normal fahren“ schützt deshalb nicht automatisch vor einer MPU. Umgekehrt löst nicht jede erstmalige Alkoholfahrt unter 1,6 Promille ohne weitere aussagekräftige Umstände eine MPU aus.
Mehr zum Thema MPU
Wann eine MPU angeordnet wird, wie sie abläuft und was beim Führerschein gilt, erfährst du in unserem Beitrag „MPU: Wann droht der ‚Idiotentest‘ wirklich?“.
Merke: Unter 0,5 Promille ist nicht automatisch alles erlaubt. In der Probezeit und unter 21 gilt das besondere Alkoholverbot. Bei Fahruntüchtigkeit droht ein Strafverfahren – und eine MPU kann auch unter 1,6 Promille erforderlich werden. Restalkohol kann noch am nächsten Morgen zum Problem werden: Kaffee, Dusche und Schlaf beschleunigen den Abbau nicht.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:
§ 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze
§ 24c StVG – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger
Bußgeldkatalog, Nummern 241 bis 241.2 und 243b
Anlage 13 FeV – Punktebewertung
§ 107 OWiG – Gebühren und Auslagen
§ 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
Anlage 12 FeV – Bewertung von Zuwiderhandlungen in der Probezeit
§ 36 FeV – Besondere Aufbauseminare
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
§ 13 FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20
Informationen zu Alkoholabbau und Restalkohol:
Alkohol? Kenn dein Limit. – Häufige Fragen zum Thema Alkohol
Alkohol? Kenn dein Limit. – Alkoholaufnahme und langsamer Abbau
Bayerische Polizei – Alkohol, Medikamente und Drogen im Straßenverkehr
Stand: 20. Oktober 2026