RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Lichttechnische Einrichtungen am Pkw: Was muss, was darf – und was Ärger macht.
Abblendlicht, Blinker, Bremsleuchten: Beleuchtung soll dich sichtbar machen, ohne andere zu blenden oder zu verwirren. Welche Leuchten vorgeschrieben sind, wo sie sitzen müssen und warum ein Prüfzeichen allein noch keinen zulässigen Umbau ergibt.
Mehr als nur Scheinwerfer
Zu den lichttechnischen Einrichtungen gehören Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler. Die einen beleuchten die Fahrbahn, die anderen zeigen Position, Breite oder Fahrabsicht an. Rückstrahler werfen auftreffendes Licht zurück und benötigen dafür keinen Strom.
Grundsätzlich dürfen am Fahrzeug nur vorgeschriebene oder ausdrücklich zulässige lichttechnische Einrichtungen angebracht sein. Dabei müssen Bauart, Lichtfarbe, Anzahl, Anbauort, Sichtbarkeit und Schaltung zusammenpassen. Ein separat schaltbares Kabel macht aus einer unzulässigen Leuchte keine zulässige.
Welche Vorschriften gelten?
Neben den nationalen Vorgaben der StVZO sind die für das Fahrzeug maßgeblichen europäischen beziehungsweise UN-Genehmigungsvorschriften zu beachten. Für den Anbau ist insbesondere die UN-Regelung Nr. 48 wichtig. Die Bauartgenehmigung der einzelnen Leuchte ist davon zu unterscheiden.
Geltungsbereich: Die nationale Übersicht erläutert die StVZO. Die ausdrücklich als international bezeichneten Tabellen zeigen Grundfälle für gewöhnliche Pkw der Klasse M1 nach UN-R 48, Änderungsserie 07 einschließlich Ergänzung 1, amtlich veröffentlicht als 2021/1718. Angegeben sind wichtige Grundmaße; Sonderfälle, Sichtwinkel, elektrische Schaltung und weitere Bedingungen kommen hinzu. Für ein konkretes Fahrzeug ist dessen maßgeblicher Genehmigungsstand entscheidend. Die internationalen Tabellen sind keine pauschale Nachrüstfreigabe und keine vollständige Darstellung aller späteren Änderungsserien.
Eine neuere Regelung macht ein älteres, ordnungsgemäß genehmigtes Fahrzeug nicht automatisch unzulässig. Umgekehrt lässt sich ein aktueller Umbau nicht allein mit irgendeiner älteren, günstigeren Einzelvorschrift rechtfertigen.
Wo wird gemessen?
Die Maße beziehen sich auf die in der jeweiligen Vorschrift definierten Flächen und Bezugspunkte. Gemeint ist nicht automatisch der äußere Rand des Leuchtengehäuses. Je nach Einrichtung sind die sichtbare Fläche in Richtung der Bezugsachse, die Lichtaustrittsfläche oder ein Bezugszentrum maßgeblich.
- Höhe: Abstand der maßgeblichen Unter- beziehungsweise Oberkante vom Boden.
- Außenabstand: Abstand der maßgeblichen äußeren Kante von der seitlichen Fahrzeugbegrenzung; Außenspiegel werden dabei nicht einfach als Fahrzeugbreite angesetzt.
- Innenabstand: Abstand zwischen den einander zugewandten maßgeblichen Flächen beider Leuchten.
Die vorgeschriebenen Messbedingungen sind einzuhalten. Eine Leuchte kann außerdem trotz passender Höhe unzulässig angebaut sein, wenn sie aus den vorgeschriebenen Winkeln nicht ausreichend sichtbar ist.
National: vorgeschriebene und zulässige Einrichtungen nach StVZO
Diese Übersicht beschreibt die nationalen Grundvorschriften für gewöhnliche Pkw. Übergangsbestimmungen, ergänzende technische Anforderungen und der Genehmigungsstand bleiben zu beachten. Fehlt im genannten Paragraphen ein Zahlenwert, bedeutet das nicht, dass der Anbau beliebig ist. Alle Maße in Millimetern.
| Einrichtung / Farbe | Status | Anzahl | Höhe | Anordnung / Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Abblendlicht, weiß | Vorgeschrieben | 2 | 500–1.200 | § 50; Mindesthöhe national an der Spiegelkante, Höchstmaß an der leuchtenden Fläche; Altbestimmungen beachten |
| Fernlicht, weiß | Vorgeschrieben | Grundsätzlich paarweise; zusätzliche Ausführung nur vorschriftsmäßig | Keine gesonderte allgemeine Höhenvorgabe in § 50 für Fernlicht | § 50; blaue Einschaltkontrolle, beim Abblenden alle Fernscheinwerfer aus |
| Begrenzungsleuchten, weiß | Vorgeschrieben; zusätzliches Paar zulässig | 2; zusätzlich 2 als Bestandteil der Scheinwerfer | 350–1.500; bauartbedingt bis 2.100 | § 51; Außenabstand höchstens 400 |
| Nebelscheinwerfer, weiß oder hellgelb | Zulässig | 2 | Nicht höher als das Abblendlicht; § 52 enthält keine eigene feste Mindesthöhe | § 52; bei Außenabstand über 400 nur gemeinsam mit Abblendlicht einschaltbar |
| Tagfahrleuchten, weiß | Zulässig; keine allgemeine Nachrüstpflicht allein aus § 49a | 2 nach den einschlägigen Anbauvorgaben | Einbau nach den maßgeblichen Anbauvorschriften | § 49a Absatz 5 verweist auf technische Bestimmungen; keine ungeregelte Zusatzbeleuchtung |
| Blinker vorn und hinten, gelb | Vorgeschrieben | Grundsätzlich je 2 vorn und hinten | § 54 allein nennt für Pkw keine vollständige allgemeine Maßtabelle | § 54; erforderliche Sichtbarkeit sowie ergänzende Anbau- und Genehmigungsvorgaben beachten |
| Zusätzliche seitliche Blinker, gelb | Vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen des § 54 Absatz 4 erfüllt sind | Dann je einer links und rechts | Nach maßgeblichen Anbauvorgaben | Keine pauschale Pflicht zu zwei zusätzlichen Seitenblinkern allein aus § 54 für jeden Pkw |
| Warnblinkanlage, gelb | Vorgeschrieben | Gemeinsame Funktion der vorhandenen Blinker | Anbau wie Blinker | § 53a; besonderer Schalter und auffällige Kontrolle |
| Schlussleuchten, rot | Vorgeschrieben; zusätzliches Paar zulässig | 2; zusätzlich 2 zulässig | 350–1.500; bauartbedingt bis 2.100 | § 53 Absatz 1; Außenabstand höchstens 400, möglichst weit auseinander |
| Bremsleuchten, rot | Vorgeschrieben; zusätzliches Paar zulässig | 2; zusätzlich 2 unter besonderen Bedingungen | Grundpaar 350–1.500; Zusatzpaar höher als 1.000, auch über 1.500 möglich | § 53 Absatz 2; Zusatzpaar möglichst weit auseinander. Die dritte Bremsleuchte ist nach ihrem maßgeblichen Genehmigungsstand zu beurteilen |
| Rückfahrscheinwerfer, weiß | Vorgeschrieben; Übergangsbestimmungen für ältere Pkw beachten | 1 oder 2 | 250–1.200 | § 52a; nur bei eingelegtem Rückwärtsgang und entsprechender Stellung der Anlasseinrichtung einschaltbar |
| Nebelschlussleuchten, rot | Vorgeschrieben bei mehrspurigen Kfz über 60 km/h; Altbestimmungen beachten | 1 oder 2 | 250–1.000 | § 53d; einzelne mittig oder links; Abstand zur Bremsleuchte mehr als 100 |
| Rückstrahler hinten, rot | Vorgeschrieben | 2, nicht dreieckig | Höchster Punkt grundsätzlich höchstens 900 | § 53 Absatz 4; Außenabstand höchstens 400; besondere Ersatzanordnung bei bauartbedingt nicht möglichem Anbau |
| Seitenmarkierungsleuchten, grundsätzlich gelb | Über 6 m grundsätzlich vorgeschrieben; sonst zulässig | Nach den erforderlichen Längsabständen | Nach den von § 51a in Bezug genommenen Anbauvorgaben | § 51a Absatz 6; für bestimmte hintere Kombinationen Rot zulässig |
| Kennzeichenbeleuchtung, weiß | Vorgeschrieben | Für ausreichende Ausleuchtung erforderlich | Keine eigene pauschale Anbauhöhe der Leuchte | § 12 Absatz 7 FZV; gesamtes hinteres Kennzeichen bis 20 m lesbar |
Wichtig: Die nationale Übersicht und die internationale Übersicht sind getrennte Prüfgrundlagen. Werte dürfen nicht nach Belieben kombiniert werden. Für ältere Pkw können die bei ihrem erstmaligen Inverkehrkommen maßgeblichen Bestimmungen einschließlich besonderer Nachrüstpflichten entscheidend sein.
International: UN-R 48 – Beleuchtung vorn
Alle Maße in Millimetern. „Grundsätzlich“ bedeutet: Für den hier beschriebenen Grundfall; zusätzliche Voraussetzungen und Ausnahmen stehen unter den Tabellen.
| Einrichtung | Anzahl / Status | Farbe | Höhe | Seitliche Anordnung |
|---|---|---|---|---|
| Abblendlicht | Vorgeschrieben: 2 | Weiß | 500–1.200 | Außenabstand höchstens 400; Innenabstand grundsätzlich mindestens 600 |
| Fernlicht | Vorgeschrieben: 2; insgesamt 4 zulässig | Weiß | Keine besondere Höhenvorgabe in Abschnitt 6.1 | Keine besondere Breitenvorgabe in Abschnitt 6.1 |
| Begrenzungsleuchten / Standlicht | Vorgeschrieben: 2 | Weiß | 250–1.500 | Außenabstand höchstens 400 |
| Nebelscheinwerfer | Zulässig: 2 | Weiß oder selektivgelb | 250–800 | Außenabstand höchstens 400; nicht höher als das Abblendlicht |
| Tagfahrleuchten | Vorgeschrieben: 2 für Fahrzeuge nach dem hier beschriebenen Genehmigungsstand; Nachrüstung älterer Pkw nicht pauschal vorgeschrieben | Weiß | 250–1.500 | Innenabstand grundsätzlich mindestens 600 |
| Blinker vorn | Vorgeschrieben: 2 | Gelb | 350–1.500 | Außenabstand höchstens 400; Innenabstand grundsätzlich mindestens 600 |
Schmale Fahrzeuge: Bei einer Fahrzeugbreite unter 1.300 mm darf der angegebene Mindestinnenabstand beim Abblendlicht, bei den Blinkern und beim Tagfahrlicht auf 400 mm verringert werden. Weitere Anforderungen bleiben bestehen.
Fernlicht: Für gleichzeitig einschaltbare Fernscheinwerfer darf die Summe der Referenzzahlen nach der genannten UN-R-48-Fassung 100 nicht überschreiten. Eine beliebige Zahl zusätzlicher LED-Scheinwerfer ist damit nicht erlaubt. Beim Abblenden müssen die Fernlichtfunktionen entsprechend den Vorschriften erlöschen.
Begrenzungsleuchten: Die genannte UN-Fassung erlaubt grundsätzlich 250 mm Mindesthöhe. Die nationale Vorschrift § 51 StVZO nennt dagegen 350 mm. Bauartbedingte Ausnahmen für die maximale Höhe müssen gesondert geprüft werden.
International: UN-R 48 – Beleuchtung hinten
| Einrichtung | Anzahl / Status | Farbe | Höhe | Anordnung / Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Schlussleuchten | Vorgeschrieben: 2 | Rot | 350–1.500 | Außenabstand höchstens 400 |
| Bremsleuchten S1/S2 | Vorgeschrieben: 2 | Rot | 350–1.500 | Außenabstand höchstens 400; für M1 kein besonderer Mindestinnenabstand |
| Dritte Bremsleuchte S3/S4 | Vorgeschrieben: 1 für den beschriebenen M1-Genehmigungsstand | Rot | Besondere Höhenregel, siehe unten | Grundsätzlich mittig, oberhalb der anderen Bremsleuchten |
| Blinker hinten | Vorgeschrieben: 2 | Gelb | 350–1.500 | Außenabstand höchstens 400; Innenabstand grundsätzlich mindestens 600 |
| Rückfahrscheinwerfer | Vorgeschrieben: 1; ein zweiter zulässig | Weiß | 250–1.200 | Am Fahrzeugheck; keine besondere Breitenvorgabe |
| Nebelschlussleuchten | Vorgeschrieben: mindestens 1; eine zweite zulässig | Rot | 250–1.000; bei Zusammenbau mit einer hinteren Leuchte bis 1.200 möglich | Eine einzelne in Deutschland mittig oder links; Abstand zur Bremsleuchte mehr als 100 |
| Rückstrahler | Vorgeschrieben: 2, nicht dreieckig | Rot reflektierend | 250–900; Ausnahmen siehe unten | Außenabstand höchstens 400 |
| Kennzeichenbeleuchtung | Vorgeschrieben: für ausreichende Ausleuchtung erforderliche Einrichtung(en) | Weiß | Keine eigenständige pauschale Höhenvorgabe | Vorgeschriebene Kennzeichenfläche ausleuchten |
Dritte Bremsleuchte: Die maßgebliche Unterkante muss entweder höchstens 150 mm unter der Unterkante der freiliegenden Heckscheibe oder mindestens 850 mm über dem Boden liegen. Zusätzlich muss sie oberhalb der Oberkante der beiden anderen Bremsleuchten liegen. Ein seitlicher Versatz ist nur unter den ausdrücklich geregelten Voraussetzungen zulässig.
Rückstrahler: Bei Zusammenbau mit hinteren Leuchten kann die Höchstgrenze 1.200 mm betragen; verhindert die Karosserieform die Einhaltung der einschlägigen Grenze, kommt die besondere Ausnahme bis 1.500 mm infrage. Dreieckige Rückstrahler sind beim Pkw nicht die richtige Bauart.
Zusätzliche Leuchten: Aus nationalen Erlaubnissen für zusätzliche Schluss- oder Bremsleuchten folgt keine allgemeine Nachrüstfreigabe nach UN-R 48 für jeden Pkw. Auch eine durchgehende Lichtleiste zählt nicht automatisch als nur eine Leuchte: Entscheidend ist die genehmigte Ausführung.
Kennzeichenbeleuchtung: § 12 Absatz 7 FZV verlangt, dass das gesamte hintere Kennzeichen aus bis zu 20 Metern Entfernung lesbar ist. Eine blaue LED-Lampe oder ein blendender Lichtkegel nach hinten erfüllt diese Aufgabe nicht vorschriftsmäßig.
International: seitliche Blinker und Seitenmarkierungsleuchten
Seitliche Blinker und Seitenmarkierungsleuchten haben unterschiedliche Aufgaben. Der Blinker zeigt die Richtungsänderung an; die Seitenmarkierungsleuchte macht das Fahrzeug von der Seite erkennbar.
Seitliche Blinker der Kategorien 5 oder 6 liegen beim hier betrachteten Pkw grundsätzlich zwischen 350 und 1.500 mm über dem Boden. Zusätzlich ist ihre Position in Fahrzeuglängsrichtung geregelt; bei M1 kann der Abstand von der vorderen Fahrzeugbegrenzung bis zur maßgeblichen Lichtaustrittsfläche bis zu 2.500 mm betragen. Das ersetzt nicht die Prüfung der Sichtwinkel.
Seitenmarkierungsleuchten sind grundsätzlich gelb. Für die hinterste Leuchte bestehen unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen für Rot. Die Grundhöhe beträgt 250 bis 1.500 mm, bauartbedingt kann eine Ausnahme bis 2.100 mm infrage kommen.
Bei Fahrzeugen über sechs Metern Länge sind sie nach der beschriebenen UN-Regel grundsätzlich vorgeschrieben. Bei kürzeren Pkw sind sie häufig freiwillig; bei bestimmten genehmigten Sichtbarkeitskonzepten werden sie jedoch benötigt. Ihre Anzahl ergibt sich aus den vorgeschriebenen Längsabständen. Ein beliebiger LED-Streifen ist keine genehmigte Seitenmarkierungsleuchte.
Warnblinklicht: vorgeschrieben, auch ohne laufenden Motor
Die Warnblinkanlage ist beim gewöhnlichen Pkw vorgeschrieben und nutzt die Fahrtrichtungsanzeiger. Ein besonderer Schalter sowie die vorgeschriebene Kontrolle gehören dazu. Sie muss auch bei entsprechend ausgeschalteter Anlasseinrichtung funktionieren. Nach UN-R 48 ist außerdem eine geregelte automatische Aktivierung möglich, etwa nach einem Unfall. „Nur von Hand einschaltbar“ wäre deshalb zu eng formuliert.
Tagfahrlicht: sichtbar am Tag, kein Ersatz bei Dunkelheit
Der 7. Februar 2011 war bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen ein Stichtag für die Genehmigung neuer Fahrzeugtypen. Er bedeutet nicht, dass jedes ab diesem Tag erstmals zugelassene Auto nachgerüstet werden musste.
Tagfahrlicht wird entsprechend dem genehmigten Schaltkonzept automatisch aktiviert. Für Stand- und Anlaufsituationen bestehen geregelte Ausnahmen. Beim Einschalten der vorgeschriebenen anderen Lichtfunktionen wird die Tagfahrlichtfunktion entsprechend abgeschaltet. Eine zusätzliche Begrenzungslichtfunktion derselben Leuchte benötigt ihre eigene passende Genehmigung und Schaltung.
Wichtig: Tagfahrlicht allein ersetzt bei Dunkelheit, in der Dämmerung oder bei entsprechend schlechten Sichtverhältnissen nicht die erforderliche Fahrbeleuchtung. Je nach Schaltung bleiben beim Tagfahrlicht die Schlussleuchten aus. Ein helles Cockpit ist kein Beweis dafür, dass hinten Licht brennt.
Prüfzeichen: erlaubt ist mehr als ein Buchstabe im Kreis
Ein großes E im Kreis kennzeichnet eine UN-Bauartgenehmigung; ein kleines e im Rechteck steht für eine entsprechende europäische Genehmigung. Die zugehörige Zahl bezeichnet den genehmigenden Staat. Weitere Angaben kennzeichnen Genehmigung, Funktion und Ausführung.
Für die Bauart sind heute insbesondere UN-R 148 für Lichtsignaleinrichtungen, UN-R 149 für Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und UN-R 150 für retroreflektierende Einrichtungen relevant. Daneben begegnen dir weiterhin zulässige ältere Genehmigungen.
Wichtig ist die Genehmigung für die tatsächlich verwendete Funktion. Ein Prüfzeichen zur elektromagnetischen Verträglichkeit macht aus einem Arbeitsscheinwerfer keinen genehmigten Fernscheinwerfer. Auch „CE“, „DOT“ oder „SAE“ allein ersetzen nicht die im konkreten Fall erforderliche lichttechnische Genehmigung.
Etwa-Wirkung: Sonderfall bei Importfahrzeugen
Bei bestimmten importierten Einrichtungen an außerhalb Deutschlands gebauten Fahrzeugen kann § 22a Absatz 3 Nummer 2 StVZO greifen. Voraussetzung ist unter anderem eine in etwa entsprechende Wirkung gegenüber den genehmigten Einrichtungen gleicher Art. Das wird im Rahmen der Begutachtung beurteilt; der Halter erklärt es nicht selbst.
Die Vorschrift betrifft die Bauartgenehmigung und Kennzeichnung. Sie hebt andere Anforderungen an Farbe, Funktion, Anbau oder Schaltung nicht pauschal auf. Für Abweichungen kann eine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich sein.
| Einrichtung | Einordnung im Importfall |
|---|---|
| Begrenzungs-, Schluss- und Bremsleuchten | Etwa-Wirkung kann infrage kommen; Funktion und zulässige Lichtfarbe bleiben entscheidend. |
| Rückfahr- und Nebelschlussleuchten | Etwa-Wirkung kann infrage kommen; vorgeschriebene Ausstattung, Farbe und Schaltung müssen passen. |
| Fahrtrichtungsanzeiger | Etwa-Wirkung kann infrage kommen. Rote hintere US-Blinker werden dadurch nicht allgemein erlaubt; historische Sonderfälle und Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. |
| Kennzeichenbeleuchtung | Etwa-Wirkung kann infrage kommen; ausreichende Ausleuchtung und Lesbarkeit bleiben erforderlich. |
| Fern-, Abblend- und Nebelscheinwerfer | Kein pauschales Durchwinken aufgrund eines US-Zeichens. TÜV SÜD verweist auf passende Genehmigungen beziehungsweise einen besonderen lichttechnischen Nachweis. |
| Hintere Rückstrahler | Nach der TÜV-SÜD-Importübersicht umrüsten oder zusätzliche genehmigte rote Rückstrahler nachrüsten. |
| Lichtquellen für Scheinwerfer | Von der Ausnahme des § 22a Absatz 3 Nummer 2 ausdrücklich ausgenommen. Keine allgemeine Freigabe für ungeprüfte Ersatzlampen. |
Merke: „DOT“ oder „SAE“ allein ist keine deutsche Zulassung. Ebenso wenig ist die Etwa-Wirkung ein Freibrief für beliebige Zubehörleuchten am EU-Pkw. Entscheidend sind die Voraussetzungen des Importfalls, die Begutachtung und gegebenenfalls erteilte Ausnahmen.
LED nachrüsten: auf die konkrete Genehmigung kommt es an
Eine LED-Lampe ist nicht deshalb zulässig, weil sie mechanisch in den vorhandenen Sockel passt. Bei einer fahrzeug- beziehungsweise scheinwerferbezogenen Genehmigung müssen Fahrzeug, Scheinwerfer-Genehmigungsnummer, Lichtfunktion und gegebenenfalls vorgeschriebene Adapter oder Abdeckungen übereinstimmen. Mitführpflichten ergeben sich aus den jeweiligen Unterlagen.
Daneben gibt es inzwischen auch entsprechend UN-genehmigte LED-Ersatzlichtquellen, etwa für bestimmte H11-Anwendungen. Deshalb wäre die Aussage „LED-Nachrüstung braucht immer eine Fahrzeugliste“ ebenfalls zu pauschal. Entscheidend bleiben der exakte Lampentyp und der Umfang seiner Genehmigung.
Ein kompletter Wechsel auf andere Scheinwerfer kann zusätzliche Anforderungen an Einstellung, Leuchtweitenregelung, Reinigung und elektrische Einbindung auslösen. Eine genehmigte Ersatzlichtquelle und ein kompletter Scheinwerferumbau sind unterschiedliche Fälle.
Folien, US-Standlicht und Unterbodenbeleuchtung
- Folierte oder lackierte Leuchten: Die Genehmigung der ursprünglichen Leuchte deckt eine nachträgliche Veränderung von Farbe und Lichtdurchlässigkeit nicht automatisch ab.
- Dauerleuchtende Blinker als „US-Standlicht“: Eine Codierung allein schafft keine Genehmigung für eine zusätzliche Lichtfunktion.
- Unterboden- und Dekobeleuchtung: Frei gewählte Außenbeleuchtung ist nicht allgemein zulässig. Die Bezeichnung „Showbeleuchtung“ ersetzt keine Rechtsgrundlage.
- LED-Bars: Zweck, Bauartgenehmigung, Anzahl, Befestigung, Anbau und Schaltung müssen passen. Ein Arbeitsscheinwerfer darf nicht einfach als Fernlicht verwendet werden.
- Importfahrzeuge: Anerkannte gleichwertige Wirkung und Ausnahmegenehmigungen sind besondere Genehmigungsfälle. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für Zubehör ohne passende Genehmigung.
Verstöße gegen Beleuchtungsvorschriften
Es gibt kein einheitliches „Licht-Bußgeld“. Entscheidend ist, ob eine Leuchte fehlt, falsch angebaut, unzulässig verändert, verschmutzt oder falsch benutzt wird – und welche Folgen hinzukommen.
Ein Beispiel für die Benutzung: Werden vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen trotz erforderlicher Sichtverhältnisse nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, nicht rechtzeitig abgeblendet oder verdeckte beziehungsweise verschmutzte Einrichtungen benutzt, sieht der Grundtatbestand 20 Euro vor. Dieser Betrag ist keine Pauschale für technische Umbauten.
Neben einem Verwarnungs- oder Bußgeld können die Beseitigung des Beleuchtungsmangels, eine technische Überprüfung oder bei entsprechenden Voraussetzungen Einschränkungen der Weiterfahrt erforderlich werden.
Merke: Eine zulässige Leuchte muss zur Funktion passen und richtig angebaut, geschaltet und eingestellt sein. Eine Leuchte darf nur zu dem Zweck betrieben werden, für den sie auch gekennzeichnet, geprüft und zugelassen ist. Prüfzeichen, Anbaumaße und Genehmigungsstand gehören zusammen. Heller ist eine Eigenschaft. Zulässig ist eine andere.
Rechtsgrundlagen und Quellen
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§ 22a Absatz 3 Nummer 2 StVZO – Etwa-Wirkung im gesetzlichen Anwendungsbereich
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TÜV SÜD – Hinweise zur Importfahrzeug-Richtlinie
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UN-R 48, Veröffentlichung 2021/1718 – geprüfte Grundlage der Anbautabellen, Änderungsserie 07 einschließlich Ergänzung 1
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§ 49a StVZO
sowie §§ 50, 51, 51a, 52, 52a, 53, 53a, 53d und 54 StVZO – nationale Vorgaben. -
§ 12 Absatz 7 FZV – Kennzeichenbeleuchtung
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Richtlinie 2008/89/EG – historische Einführung des Tagfahrlichts bei neuen Fahrzeugtypen
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UN-R 148,
UN-R 149
und
UN-R 150
– Bauartgenehmigung von Leuchten und Rückstrahlern. -
OSRAM – Genehmigungs- und Anwendungshinweise zu LED-Ersatzlichtquellen
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Bußgeldkatalog, Nummer 73 – Beispiel für die Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
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