RECHTLICHER HINWEIS
Die nachfolgenden Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt der KEBA-Verlag keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. Gesetzgebung, Rechtsprechung und behördliche Bewertung können sich ändern. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte. Eine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Radabdeckung: Breite Räder brauchen klare Grenzen.
Breite Felgen, satte Spur, bündiger Abschluss: Sieht gut aus. Ob es auch zulässig ist, entscheidet sich allerdings nicht am Stammtisch. Entscheidend sind die vorgeschriebene Radabdeckung, die passende Genehmigung und die Auflagen für deinen Umbau.
Was ist mit Radabdeckung gemeint?
Gemeint sind Kotflügel, Karosserieteile oder zusätzliche Abdeckungen über den Rädern. Sie sollen andere Verkehrsteilnehmer vor hochgeschleuderten Steinen, Schmutz und Wasser schützen und den Kontakt mit drehenden Rädern erschweren. Radabdeckung bedeutet hier also nicht Radkappe.
§ 36a StVZO verlangt grundsätzlich hinreichend wirkende Abdeckungen. Für Pkw bestehen daneben europäische Anforderungen. Deshalb reicht die Aussage „Die Lauffläche ist doch unter dem Kotflügel“ nicht in jedem Fall aus.
Nationale Vorgaben: die obere Radhälfte
Bei einer Beurteilung nach den nationalen Vorgaben konkretisiert die Richtlinie vom 24. Januar 1962 die erforderliche Abdeckung: Über der oberen Hälfte des Rades muss eine Abdeckung vorhanden sein, die mindestens über die Laufflächenbreite des Reifens reicht.
Entscheidend: Die Lauffläche muss über der gesamten oberen Radhälfte abgedeckt sein. Ein Blick ausschließlich senkrecht über die Radmitte reicht zur Beurteilung nicht aus.
Reifenflanke oder Felgenrand werden durch diese Anforderung an die Laufflächenabdeckung nicht automatisch vollständig erfasst. Daraus folgt aber keine beliebige Erlaubnis zum Überstehen: Andere Vorgaben, insbesondere zu gefährlichen vorstehenden Teilen und zur konkreten Rad-Reifen-Kombination, bleiben zu beachten.
EU-Vorgaben: 30° nach vorn, 50° nach hinten
Die aktuellen europäischen Anforderungen für Pkw stehen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535. Der abzudeckende Bereich wird ausgehend von der Senkrechten durch die Radmitte bestimmt:
- 30° nach vorn in Fahrtrichtung.
- 50° nach hinten entgegen der Fahrtrichtung.
In diesem Bereich muss die Abdeckung die Reifenbreite unter Berücksichtigung der Reifenhüllkurve und der vom Hersteller angegebenen extremen Bedingungen der Rad-Reifen-Kombination erfassen. Hier geht es somit um mehr als nur die profilierte Lauffläche.
Für die Ermittlung dieser Breite bleiben bestimmte Erhebungen auf der Reifenflanke ausdrücklich unberücksichtigt, darunter Beschriftungen, Verzierungen und Scheuerleisten beziehungsweise Scheuerrippen. Die pauschale Aussage „Absolut jeder Millimeter Gummi muss verdeckt sein“ wäre deshalb ebenfalls zu ungenau.
Zusätzlich wichtig: Die hintere Kante der Radabdeckung darf nicht oberhalb einer waagerechten Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt. Bei einem einzelnen Rad muss der vorgeschriebene Schnittpunkt zudem außerhalb der Längsmittelebene des Reifens liegen. Nur die Winkel zu betrachten, genügt daher nicht.
Beurteilt wird das fahrbereite Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen und bei Geradeausstellung der gelenkten Räder. Bei höhenverstellbaren Fahrwerken sind außerdem die dafür festgelegten Vorgaben zu beachten. Die tiefste Show-Einstellung ist keine pauschale Prüfgrundlage.
Warum spielt der Faktor 1,04 bei der Radabdeckung eine Rolle?
Die Nennbreite eines Reifens ist nicht zwangsläufig mit seiner tatsächlichen Breite identisch. Gemäß Nummer 6.1.4.2.2 der UNECE-Regelung Nr. 30 darf die Gesamtbreite bei Radialreifen und Reifen mit Notlaufeigenschaften die nach Nummer 6.1.1 ermittelte Querschnittsbreite um bis zu 4 Prozent überschreiten.
Diesen technischen Hintergrund greifen verschiedene Radgutachten auf. Beispielsweise verlangen die Auflagen K1a, K1b und K1c in entsprechenden Sonderradgutachten, bei der Radabdeckung das maximal mögliche Betriebsmaß des Reifens mit dem 1,04-Fachen seiner Nennbreite zu berücksichtigen.
Beispiel: Bei einem Reifen der Größe 255/35 R19 ergibt die in solchen Gutachten verwendete Rechnung 255 mm × 1,04 = 265,2 mm. Die rechnerisch zu berücksichtigende Breite liegt damit 10,2 mm über der Nennbreite.
Wichtig: Die EU-Verordnung 2021/535 schreibt nicht pauschal die Formel „Nennbreite × 1,04“ für jede Radabdeckung vor. Die UNECE-Toleranz bezieht sich zudem auf die nach der Regelung ermittelte Querschnittsbreite, die nicht in jedem Fall mit der Nennbreite übereinstimmt. Maßgeblich bleiben die anzuwendenden technischen Vorschriften und die konkreten Auflagen der Genehmigungsunterlagen.
National oder EU: Welche Vorgaben gelten für deinen Umbau?
Das hängt von den für das Fahrzeug und die konkrete Änderung maßgeblichen Genehmigungsvorschriften ab. Bei älteren Fahrzeugen kann im Rahmen einer Umbau-Begutachtung eine Beurteilung nach nationalen Vorgaben infrage kommen. Ein uneingeschränktes Wahlrecht solltest du daraus nicht ableiten.
Aktuelle Anwendungsunterlagen des Felgenherstellers Breyton unterscheiden zwischen Fahrzeugen mit Erstzulassung bis Juni 2024 und ab Juli 2024 und verlangen für die neuere Gruppe die europäischen Anforderungen. Diese Herstellerangabe ist jedoch keine vollständige Regel für sämtliche Fahrzeuge, Sonderfälle und Begutachtungsverfahren.
Stichtag 20. Juni 2024: § 72 Absatz 1 StVZO bestimmt, dass für Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, grundsätzlich die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Bauvorschriften weiter anzuwenden sind, soweit die Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen. Dieser Stichtag bedeutet jedoch keinen pauschalen Wechsel von nationalen zu europäischen Radabdeckungsanforderungen. Auch zuvor in Verkehr gebrachte Fahrzeuge können bereits nach EG- oder EU-Recht genehmigt worden sein. Die Unterscheidung in der genannten Breyton-Unterlage ersetzt daher nicht die Prüfung der jeweiligen Genehmigungsgrundlage.
Vor dem Kauf klären: Lass dir von der Prüfstelle anhand deiner Fahrzeug- und Teileunterlagen sagen, welche Anforderungen für die geplante Kombination gelten. Die konkreten Auflagen einer ABE, Teiletypgenehmigung oder eines verwendbaren Teilegutachtens gehören dabei auf den Tisch. Eine ausdrückliche Auflage zur Radabdeckung verschwindet nicht dadurch, dass eine andere Beurteilung günstiger wäre.
Eine Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO und eine Begutachtung nach § 21 StVZO sind unterschiedliche Verfahren. Welche Prüfung und welche Nachweise erforderlich sind, muss für den konkreten Umbau geklärt werden. Einzelne günstige Anforderungen verschiedener Regelwerke lassen sich nicht nach Belieben zu einer eigenen Wunschregel zusammensetzen.
Spurplatten, Einpresstiefe und breite Felgen
Spurverbreiterungen verschieben das Rad nach außen. Auch eine geänderte Einpresstiefe und eine größere Felgenbreite können die äußere Position verändern. Ein breiterer Reifen oder ein anderes Reifenfabrikat kann die tatsächliche Kontur zusätzlich beeinflussen.
Deshalb muss die gesamte montierte Kombination passen. Eine Genehmigung für die Felge und eine weitere für die Spurplatten bedeuten nicht automatisch, dass beides zusammen ohne zusätzliche Prüfung zulässig ist. Auch Änderungen am Fahrwerk können für die Beurteilung relevant sein.
Verlangt die Genehmigung zusätzliche, dauerhaft befestigte Karosserieteile, müssen diese entsprechend montiert bleiben. Sie nur zur Abnahme anzubauen und anschließend wieder zu entfernen, ist keine zulässige Lösung.
Radabdeckung und Freigängigkeit sind zwei verschiedene Dinge
Ein ausreichend abgedecktes Rad kann trotzdem am Kotflügel oder an anderen Bauteilen schleifen. Umgekehrt kann ein frei laufendes Rad zu weit nach außen stehen. Beide Anforderungen müssen erfüllt sein.
Zur Prüfung der Freigängigkeit gehören je nach Umbau insbesondere Lenkeinschlag, Einfederung und die vorgesehenen Betriebszustände. „Im Stand passt ein Finger dazwischen“ ersetzt keine Begutachtung.
Auch ein negativer Radsturz ist kein pauschaler Ersatz für eine ausreichende Abdeckung. Entscheidend bleibt, ob die Kombination unter den maßgeblichen Prüfbedingungen sämtliche Anforderungen erfüllt.
Bußgeld und Punkte: Sind das wirklich nur fünf Euro?
Für das Führen eines Fahrzeugs ohne beziehungsweise mit unzureichender Radabdeckung nennt der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog im einfachen Fall 5 Euro Verwarnungsgeld und keine Punkte.
Das ist aber kein Fünf-Euro-Freifahrtschein für einen unzulässigen Umbau. Zusätzlich kann zu prüfen sein, ob die Betriebserlaubnis erloschen ist – etwa wegen einer durch die Änderung zu erwartenden Gefährdung oder wegen nicht eingehaltenen Genehmigungsauflagen.
| Fall beim Pkw | Regelfolge |
|---|---|
| Nur der einfache Verstoß wegen fehlender oder unzureichender Radabdeckung | 5 Euro, keine Punkte |
| Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 90 Euro und 1 Punkt |
Die zweite Zeile setzt ihre zusätzlichen Voraussetzungen voraus. Sie folgt nicht automatisch aus jeder unzureichenden Radabdeckung. Die Beträge werden auch nicht pauschal zusammengerechnet. Bei einem Bußgeldbescheid kommen regelmäßig Gebühren und Auslagen hinzu; weitere Folgen hängen vom Einzelfall ab.
Bei einem gefährlichen oder unzulässigen Fahrzeugzustand können außerdem die Weiterfahrt untersagt und die Beseitigung der Mängel verlangt werden. Kosten für Prüfung, Nachbesserung oder Rückrüstung können das eigentliche Verwarnungs- oder Bußgeld deutlich übersteigen.
Mehr dazu findest du in unseren Beiträgen zur
Betriebserlaubnis
und zu
Punkten in Flensburg.
Dein Check vor dem Umbau
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Fahrzeugunterlagen prüfen:
Welche Fahrzeugausführung und welcher Genehmigungsstand liegen vor? -
Kombination vollständig betrachten:
Felgen, Reifen, Spurplatten und Fahrwerk gemeinsam angeben. -
Auflagen lesen:
Sind zusätzliche Abdeckungen oder Karosseriearbeiten vorgeschrieben? -
Prüfstelle vorab einbeziehen:
Prüfgrundlage und erforderliche Nachweise vor dem Kauf klären. -
Nach dem Umbau prüfen lassen:
Radabdeckung und Freigängigkeit müssen gleichermaßen passen. -
Genehmigten Zustand erhalten:
Vorgeschriebene Abdeckungen gehören auch nach der Abnahme ans Fahrzeug.
Was die Zahlen und Buchstaben auf deinen Reifen bedeuten, wo du die Profiltiefe misst und welche Traglast erforderlich ist, erklärt unser
Reifen 1×1.
Merke: Bündig ist eine Optik. Zulässig ist ein Prüfergebnis. Welche Bereiche abgedeckt sein müssen, richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften und den Auflagen für deinen Umbau. Kläre das vorher – die Flex sollte erst nach der Rechtslage zum Einsatz kommen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
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§ 36a StVZO – Radabdeckungen
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nationale Konkretisierung durch die Richtlinie vom 24. Januar 1962. -
Durchführungsverordnung (EU) 2021/535, Anhang V – europäische Anforderungen für Pkw
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UNECE-Regelung Nr. 30, Nummern 6.1.1 und 6.1.4.2.2 – Reifenbreite und 4-Prozent-Toleranz
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Beispiel eines Sonderradgutachtens mit den Radabdeckungsauflagen K1a, K1b und K1c (Faktor 1,04)
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§ 72 Absatz 1 StVZO – Übergangsbestimmungen und Stichtag 20. Juni 2024
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Breyton-Anwendungsunterlage – Unterscheidung nach Erstzulassung bis Juni beziehungsweise ab Juli 2024
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§ 19 StVZO – Betriebserlaubnis und Änderungen
sowie
§ 21 StVZO
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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog – einfache unzureichende Radabdeckung
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Bußgeldkatalog, Nummer 214a.2
und
Anlage 13 FeV – Punktebewertung
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