DashCam – Zulässigkeit in Deutschland

Wer kennt sie nicht, die lustigen Videos, die reihenweise im Internet zu finden sind und die Fahrkünste und Unfälle von Auto- und Zweiradfahrern zeigen? Da ist die Verlockung für viele groß, sich auch eine solche Dashcam ins Auto zu holen, munter draufloszufilmen und die besten Szenen ins Netz zu stellen. Seit dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2018 ist die Verwendung von Dashcams schließlich erlaubt. Oder etwa nicht? Eher nicht! Ganz so einfach ist es nämlich nicht, verboten aber grundsätzlich auch nicht. Wir möchten euch diesmal ein kleines Update geben, wie die Verwendung von Dashcams aktuell bewertet wird. Um euch auch rechtsverbindliche Informationen an die Hand geben zu können, haben wir nicht einfach wild im Internet drauflosrecherchiert, sondern uns Expertenrat beim Bayerischen Landesamt für Datenschutz geholt.

Ausgangssituation
Als Unfallbeteiligter wurde ich vor einiger Zeit von einem anderen Verkehrsteilnehmer gerammt, der von rechts kommend den Fahrstreifen trotz durchgezogener Linie gewechselt hatte. Dies gab er gegenüber der Polizei auch zu, die den Unfall dennoch als „nicht klärbar” zu den Akten legte. Was folgte, waren ein Rechtsstreit, die Rückstufung in der Haftpflichtversicherung, viele Termine beim Rechtsanwalt und am Ende eine Gerichtsverhandlung mit Gutachter. Dort wurde nach 14 Monaten der Hergang zu meinen Gunsten geklärt, meine Einstufung bei der Versicherung wieder korrigiert und der Schaden zu 100 Prozent vom Unfallgegner übernommen. Meine Erkenntnis: Eine Dashcam hätte mir das alles ersparen können.

Das BGH-Urteil aus dem Jahr 2018
Am 15. Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch eine permanente, anlassunbezogene Aufzeichnung einer Dashcam als Beweismittel verwertbar sein kann. Davon unberührt bleibt der Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und es muss immer eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. Kernaussage hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aufnahmen war, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzen würde.

Wer sich die gesamte Begründung hierzu ansehen möchte, findet das Urteil (Az. VI ZR 233/17) im Internet.

Dashcam vs. Datenschutz
Der Einsatz einer Dashcam kann gegen aktuelle Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen. Nämlich dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer unwissentlich gefilmt werden und sie somit in der Regel keine Einwilligung zur Erhebung ihrer Daten gegeben haben. Amtliche Kennzeichen stellen dabei personenbezogene Daten dar und deren Veröffentlichung, beispielsweise im Internet oder vor Gericht, ohne vorherige Zustimmung ist ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Also was denn nun? Der BGH hat offengelassen, was denn nun legal zulässig ist, und es leider versäumt, Rechtssicherheit zu schaffen.

Vor dem Gesetz sind alle gleich
Womit ihr den öffentlichen Raum filmt, spielt bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle. Aktuell sieht es so aus, dass das Anbringen einer Dashcam grundsätzlich erlaubt ist. Das anlassunbezogene und permanente Filmen und Speichern des öffentlichen Straßenverkehrs ist nach wie vor verboten.

DSGVO-konformer Einsatz
Der Einsatz von Dashcams ist dann erlaubt, wenn es einen konkreten Anlass dazu gibt. Dies kann eine Urlaubsreise sein, in deren Verlauf ein besonders schöner Streckenabschnitt dokumentiert werden soll und die Aufnahme den privaten Bereich nicht verlässt. Oder ein Unfall, was aber problematisch sein dürfte. Denn kaum jemand kann sagen: „Jetzt passiert ein Unfall, ich starte mal die Aufnahme.” Genau hier setzen Kameramodelle an, deren Verwendung auch aus datenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich sein sollte. Ein datenschutzkonformer Einsatz von Dashcams ist möglich, wenn mit einem technischen System eine automatische periodische Löschung der Aufnahmen nach kurzer Zeit realisiert wird. Wesentlich ist dabei, dass die aufgezeichneten Daten stets unmittelbar überschrieben werden und eine Speicherung mit einem konkreten Aufzeichnungsanlass verbunden ist. Nach. einer Videolänge von insgesamt circa 60 Sekunden sind Dashcam- aufzeichnungen automatisch zu löschen. Erkennen (Unfall-)Sensoren, beispielsweise ein Beschleunigungs- oder Erschütterungssensor, eine Kollision oder eine extreme Verzögerung des Fahrzeugs, ist es zulässig, den letzten Aufzeichnungsabschnitt anlassbezogen zu sichern. Um den Unfallhergang ausreichend zu dokumentieren, sei die Speicherung über einen Zeitraum von circa 30 Sekunden sowohl vor als auch nach einem erkannten Anlass ausreichend. In einer Gefahren- oder Unfallsituation könne die Löschung der Aufnahme auch manuell mittels Notfallknopf unterbunden werden. Die weitere Speicherung sei dann wiederum manuell oder automatisiert nach 30 Sekunden zu beenden.

Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen immer dann, wenn im ruhenden Verkehr der öffentliche Raum aus einem Fahrzeug heraus überwacht wird. Der Betrieb einer Dashcam ist daher ausschließlich im fließenden Verkehr möglich!

Also freie Fahrt mit der Dashcam?
Jein! Ein Einsatz ist unter bestimmten Voraussetzungen zwar möglich. Es besteht natürlich immer der Verdacht, dass die Dashcam nicht datenschutzkonform eingesetzt wurde. Bei einer Verkehrskontrolle bedeutet das beispielsweise, dass die Speicherkarte der Dashcam sichergestellt und dem Landesamt für Datenschutzaufsicht zur Auswertung zugesandt werden kann. Dort schaut sich ein Mitarbeiter die Aufnahmen an und bewertet diese. Habt ihr die Kamera wie oben beschrieben eingesetzt, werdet ihr informiert und der Fall ist erledigt. Habt ihr Aufnahmen erstellt, die mit dem Datenschutz nicht vereinbar sind, werdet ihr gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid im Briefkasten finden. Ihr müsst euch beim Einsatz einer Dashcam also bewusst sein, dass deren Feststellung immer Fragen aufwerfen und Maßnahmen (Sicherstellung, Auswertung) nach sich ziehen kann. Bei Fahrten ins Ausland solltet ihr euch darüber hinaus vorab über die einschlägigen Vorschriften dort informieren. So ist der Einsatz in Österreich beispielsweise gar nicht gestattet. Neben der Einziehung der Dashcam droht ein empfindliches Bußgeld.

Dashcam vs. Actioncam
Auch wenn jetzt immer die Rede von Dashcams war … Mit welcher Kamera die Aufnahmen erstellt wurden, macht am Ende keinen Unterschied! Es ist völlig gleich, welches technische Gerät zur Aufzeichnung verwendet wird. Die Datenschutzgrundverordnung ist technikneutral formuliert und sollte diese anwendbar sein, etwa weil die Haushaltsausnahme nicht vorliegt, dann sind die Anforderungen an eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuhalten.

Bedenken solltet ihr auch, dass die Polizei solche Aufnahmen zum Beispiel nach einem Unfall auswerten darf. Wer sich also bei einem illegalen Rennen oder dem Flug über die Landstraße mit 250 km/h filmt, liefert unter Umständen gleich sein eigenes Beweismaterial dazu ab.