Erlöschen der Betriebserlaubnis

Allgemeines zur Betriebserlaubnis

Lange Zeit war die Betriebserlaubnis Teil der Zulassung von Kraftfahrzeugen. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis, führte daher auch automatisch zum Verlust der Zulassung. Dies hat sich vor einigen Jahren geändert und heute ist die Betriebserlaubnis Voraussetzung der Zulassung von Fahrzeugen. 

Erteilung der Betriebserlaubnis

Die Betriebserlaubnis kann laut §19 Absatz 1StVZO unter zwei Voraussetzungen erteilt werden:

  1. das Fahrzeug ist vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO (nationale Zulassung)
  2. das Fahrzeug entspricht den Vorschriften der EG-Typgenehmigung (EG-Zulassung)

Ist eine Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erteilt worden, bleibt diese so lange wirksam, bis sie entzogen oder das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird.

Erlöschen der Betriebserlaubnis

Erlöschen der Betriebserlaubnis
Erlöschen der Betriebserlaubnis

Für das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist immer ein aktives Handeln, also die Veränderung bzw. der Austausch von Fahrzeugteilen erforderlich. Beschädigungen oder Verschleiß können nie zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. In diesen Fällen ist aber natürlich eine Ahndung z.B. über §30 StVZO oder andere Spezialparagraphen möglich.

 

Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt, wenn

  1. die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
  3. das Abgas- und/oder Geräuschverhalten negativ verändert wird
  4. wenn gegen Auflagen (z.B. Durchführung der unverzüglichen Änderungsabnahme, Einschränkungen, Einbauanweisungen) verstoßen wird

Die Punkte 1 bis 3 ergeben sich aus §19 Absatz 2 StVZO. Punkt 4 ist der Umkehrschluss aus §19 Absatz 3 StVZO (siehe hierzu auch weiter unten „§19 Absatz 2 StVZO vs. §19 Absatz 3 StVZO“).

Ist die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erloschen, ist dieses gemäß §5 FZV, 17 StVZO nicht mehr vorschriftsmäßig. Die zuständige Behörde kann dann den Betrieb untersagen oder beschränken.

Ist die Betriebserlaubnis erloschen, lebt diese durch die Behebung des Mangels nicht automatisch wieder auf. Sie muss also theoretisch neu erteilt werden. In der Regel sehen die Zulassungsbehörden hiervon jedoch ab, wenn es sich bei den baulichen Veränderungen um sog. „heilbare Mängel“ handelt. Wird bei einer Kontrolle zum Beispiel ein nicht eingetragener, offener Sportluftfilter beanstandet und kann dieser unverzüglich und ohne größeren technischen Aufwand  wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, muss das Fahrzeug also nicht zwangsweise entstempelt bzw. Kennzeichen und ZB1 an die zuständige Zulassungsbehörde gesandt werden.

Änderung der Fahrzeugart

Die Änderung der Fahrzeugart ist dann gegeben, wenn durch bauliche Veränderungen das Fahrzeug so geändert wird, dass die für die ursprünglich festgelegte Fahrzeugart ausschlaggebenden Kriterien nicht mehr vorliegen. Wird nur die Aufbauart, nicht aber die Fahrzeugart geändert, so kann die Betriebserlaubnis auch erlöschen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Gefährdung von Verkehrsteilnehmern

Nach wie vor ist hierfür keine konkrete Gefährdung erforderlich. Es muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, ob die bauliche Veränderung des Fahrzeuges die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Die alleinige Möglichkeit der Gefährdung ist nicht (mehr) ausreichend!

Negative Veränderung von Abgas- und/oder Geräuschverhalten

Eine negative Veränderung von Abgas- und/oder Geräuschverhalten liegt dann vor, wenn aufgrund einer baulichen Veränderung die in der Betriebserlaubnis festgelegten Emissionen nicht mehr eingehalten werden.

Das Geräuschverhalten wird z.B. durch Manipulationen an der Abgasanlage oder dem Tausch der Anlage oder deren Teile verschlechtert. Das Abgasverhalten wird z.B. durch den Einbau von Renn-Kats oder Änderungen an der Motorsteuerung verschlechtert.

Laut einem Beschluss vom AG Viechtach ist hierzu nicht immer eine entsprechende Messung erforderlich. Im Sinne einer aussagekräftigen Beweisführung ist z.B. eine Standgeräuschmessung immer von Vorteil und daher empfehlenswert.

Verstoß gegen Auflagen

Der klassische Auflagenverstoß liegt in der Regel dann vor, wenn in einem Teilegutachten die unverzügliche Durchführung einer Änderungsabnahme gefordert wird. Dieser Punkt wird aktuell von vielen Gerichten nicht mehr als Grund für das Erlöschen der Betriebserlaubnis angesehen. Ob hier jeweils eine einheitliche Auslegung erfolgen wird, steht – nach wie vor – in den Sternen …

„Unverzüglich“ heißt dabei „ohne schuldhafte Verzögerung“. Das bedeutet, nach dem Einbau eines solchen Teiles muss direkt der Weg zur Prüfstelle erfolgen, da grundsätzlich nur eine Fahrt zur Prüfstelle zulässig ist.

In der Praxis toleriert werden kann aber z.B.  eine Fahrt zur Prüfung des eingebauten Teiles. Es würde für den Halter ja wenig Sinn machen, mit einem zu tief eingestellten Gewindefahrwerk zur Prüfstelle zu fahren. Somit sollte ihm eine Fahrt zur Prüfung der Freigängigket der Räder zugestanden werden. Ganz klar nicht zulässig ist hingegen die nächtliche Fahrt zur Diskothek oder zu einem Tuning-Treffen.

Im Idealfall kann bereits ein vorab vereinbarter Termin mit einer Prüfstelle nachgewiesen werden.

Praktischer Unterschied: Änderungsabnahme gemäß §19 StVZO und §21 StVZO

  • §19 StVZO

Hier wird der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges nach Einbau eines Teiles geprüft. Der Halter erhält hierüber eine entsprechende Bescheinigung. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere ist hierbei nur dann erforderlich, wenn sich die Zulassungsbehörde aus einem anderen Grund wieder mit dem Fahrzeug befasst (Wohnsitzwechsel, Verkauf). So lange reicht das Mitführen der Bescheinigung über die durchgeführte Änderungsabnahme zum Nachweis der Zulässigkeit des Umbaus aus. Werden die Fahrzeugpapiere nicht geändert, ist dies also kein Erlöschen der Betriebserlaubnis.

  • §21 StVZO

Die Änderungsabnahme dient der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis. Dies bedeutet, die Änderung der Fahrzeugpapiere (Eintragung) muss unverzüglich erfolgen (unverzüglich: ohne schuldhafte Verzögerung). Das alleinige Mitführen der Bescheinigung über eine durchgeführte Abnahme gemäß §21 StVZO ist in diesem Fall nicht ausreichend und führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

§19 Absatz 2 StVZO vs. §19 Absatz 3 StVZO

Sind die ersten drei Tatbestände (Punkte 1 bis 3 der obigen Auflistung) für das Erlöschen der Betriebserlaubnis klar im §19 Absatz 2 StVZO benannt, ergibt sich aus der Formulierung des §19 Absatz 3 StVZO kein eigenständiger Tatbestand (für Punkt 4 der obigen Auflistung).

Der Umkehrschluss aus der Formulierung des §19 Absatz 3 StVZO ergibt zwar, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die geforderte Änderungsabnahme nicht durchgeführt wurde, §19 Absatz 2 StVZO ist in diesen Fällen jedoch nicht anwendbar, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben sind.

Hauptunterschied zwischen §19 Absatz 2 StVZO und §19 Absatz 3 StVZO

  • Im §19 Absatz 2 StVZO in jedem Fall davon ausgegangen wird, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist. Der Halter muss also tätig werden, da eine behördliche Befassung mit dem Fahrzeug quasi erzwungen wird.
  • Im §19 Absatz 3 StVZO wird der Halter von dieser Pflicht befreit, wenn eine der in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Voraussetzungen vorliegt.

Herleitung für Punkt 4 der o.g. Auflistung (Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Nichteinhaltung von Auflagen etc.)

Werden Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, hat dies rechtlich gesehen den Eintritt einer auflösenden Bedingung zur Folge und der Verwaltungsakt (Teilegutachten, Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung) erlischt. Als Folge hiervon ist der Tatbestand des §19 Absatz 3 Satz 1 nicht mehr gegeben. Dies führt dazu, dass die Betriebserlaubnis gemäß §19 Absatz 2 erlischt. Kann dieses Ergebnis nicht auf diese Weise erreicht werden (z.B. mangels ausdrücklich vorhandener Bedingung), gewinnt Absatz 3 eine eigenständige Bedeutung. Dies wird im Absatz 5 Satz 1 rechtsverbindlich festgestellt. Wieso viele Gerichte hier kein Erlöschen der Betriebserlaubnis sehen, wird ein Rätsel bleiben.

Wichtig:             

Sind die Voraussetzungen des §19 Absatz 3 Satz 1 beachtet, d.h. für die verbauten Teile liegt eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a vor, oder der nachträgliche Ein- oder Anbau ist im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden, kann sich eine Betriebsuntersagung nur auf eine konkrete Gefährdung im Sinne des §31 Absatz 2 StVZO stützen.

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