Kennzeichen Neigungswinkel

Gerade bei Mopped-Fahrern wird immer wieder diskutiert, bis zu welchem Winkel das hintere amtliche Kennzeichen nach oben gebogen werden darf. Strenggenommen darf das amtliches Kennzeichen, welches eine zusammengesetzte Urkunde ist, überhaupt nicht verändert werden.

 

Was genau Sinn und Zweck dieser Maßnahme sein soll, wird wohl auch nie geklärt werden. In jedem Fall ist es so, dass ab einem Neigungswinkel von 30° die Ordnungswidrigkeit beginnt und diese VOWi (Verkehrsordnungswidrigkeit) mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet werden kann. Wer höher hinaus will, findet sich ab ca. 60° plötzlich im Anzeigenbereich wieder. Aber nicht im Sinne des Bußgeldkataloges, sondern als Vergehen des Kennzeichenmissbrauches im Sinne des StVG.

Wir sprechen dann also von einer astreinen Straftat, mit der sich das zuständige Amtsgericht befassen wird. Aus langjähriger Praxis kann ich sagen, dass diese Anzeigen im Schnitt mit einem Strafbefehl in Höhe von rund 800 bis 1.000 Euro enden. Beim Erstverstoß wohlgemerkt. Punkte im VZR (Verkehrszentralregister) kommen außerdem hinzu.

Alles in allem also ein teurer Spaß, da praktisch angenommen wird, dass die Zielsetzung dieser Aktion einzig und allein die ist, dass das Kennzeichen schlechter oder gar nicht mehr abgelesen werden kann. Quasi zur ungehinderten Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Unser Tipp: lasst das amtliche Kennzeichen einfach so, wie es ist. Erstens wird es teuer und zweitens zieht Ihr damit die Aufmerksamkeit der Rennleitung auf Euch – quasi eine Einladung oder besser gesagt Aufforderung zur Verkehrskontrolle, die sonst vielleicht gar nicht stattgefunden hätte.

 

 

 

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