In welchem Umfang das Rad oder auch nur Teile vom Reifen abgedeckt werden müssen, richtet sich danach, ob das Fahrzeug eine EG-Zulassung oder eine nationale Zulassung hat. Die EG-Zulassung erkennen Sie daran, dass die Zeichenfolge im Feld „K“ in der Zulassungsbescheinigung zum Beispiel mit „e1*98/14……..“ beginnt.
Nationale Zulassung:
Hier trifft zunächst § 36a StVZO zu, in dem es jedoch wenig aussagekräftig heißt, dass Räder an Kraftfahrzeugen mit „hinreichend wirkenden Abdeckungen“ versehen sein müssen. Ab wann dann „hinreichend wirkend“ gegeben ist, findet sich dort allerdings nicht.
Hier hilft die „Richtlinie über die Anforderung an Radabdeckungen BMV /StV 7 – 4005 T/62 vom 24.01.1962“ weiter, gemäß welcher gilt:
„Die Räder müssen über der oberen Hälfte eine Abdeckung haben, die mindestens über die Laufflächenbreite der Reifen reicht“.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Außenflanke und Felgenrand über die Radabdeckung hinausragen dürfen, da lediglich die Laufflächenbreite abgedeckt sein muss. Allerdings trifft dies – anders als bei einer EG-Zulassung – lückenlos auf die gesamte obere Hälfte des Rades zu, so dass von oben betrachtet kein Teil der Lauffläche zu sehen sein darf.
Alle Infos zur geforderten Radabdeckung (EG-Zulassung und nationale Zulassung), findet ihr in unserem Buch TUNING: street legal!